Normenkette

StVG § 17 Abs. 3; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 21.12.2016; Aktenzeichen 20 O 19425/15)

 

Tenor

1. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten sind jeweils des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Berufung des Drittwiderklägers wird zurückgewiesen.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2016 bzgl. I., II. und V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 512,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.

V. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 93 %, die Beklagten samtverbindlich 3 %, der Beklagte zu 1) alleine 2 % und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 2 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen 90 % die Klägerin und 4 % samtverbindlich die Drittwiderbeklagten. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

4. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten bzgl. des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 95,1 %, die Beklagten samtverbindlich 2,3 %, der Beklagte zu 1) alleine 1,3 % und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 1,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) bzgl. des Berufungsverfahrens tragen 81 % die Klägerin und 7 % samtverbindlich die Drittwiderbeklagten. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bzgl. des Berufungsverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten bzgl. des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzgl. des Berufungsverfahrens jeweils selbst.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).

B. I. Nachdem sowohl die Klägerin als auch die Drittwiderbeklagten ihre jeweilige Berufung zurückgenommen hatten, war gem. § 516 III ZPO auszusprechen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten jeweils des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig sind.

II. Die Berufung des Drittwiderklägers war zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

1. Die Berufung des Drittwiderklägers ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes, wie gem. § 511 II Nr. 1 ZPO geboten, 600,00 EUR. Zwar beträgt der Streitwert der Berufung des Drittwiderklägers nur 299,92 EUR. Allerdings ist hier der Wert der Berufung der Beklagten i.H.v. 7.772,50 EUR hinzuzurechnen, weil es sich bei dem Drittwiderkläger zugleich um den Beklagten zu 1) handelt und die beiden Streitwerte nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. auch Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 511, Rdnr. 22 m.w.N.).

2. Die Berufung des Drittwiderklägers ist unbegründet. Denn das Erstgericht ist zu Recht von einer hälftigen Haftungsverteilung ausgegangen und hat in der Folge zutreffend die Drittwiderbeklagten zur samtverbindlichen Zahlung von nur 299,92 EUR (nebst Zinsen), und nicht, wie beantragt, von 599,84 EUR verurteilt.

a) Im Ergebnis zu Recht ist das Erstgericht von einem nicht weiter aufklärbaren Unfallhergang und in der Folge einer hälftigen Haftungsverteilung ausgegangen. Denn auch der Senat konnte sich aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der gem. § 286 I ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, welcher der beiden Unfallbeteiligten trotz für ihn geltenden Rotlichts in den Kreuzungsbereich fuhr und damit den streitgegenständlichen Unfall verursachte. Um, wie mit seiner Berufung angestrebt, ein für ihn günstigeres Ergebnis als eine hälftige Haftungsverteilung zu erzielen, hätte der Drittwiderkläger aber nachweisen müssen, dass der Unfall auf einem für ihn unabwendbaren Ereignis beruhte (§ 17 III StVG) bzw. dass er vom Drittwiderbeklagten zu 2) schuldhaft verursacht worden ist und die allgemeine Betriebsgefahr des eigenen Pkws hinter diesem Verschulden zurücktritt (§§ 17 I, II, 18 III StVG) bzw. zumindest dass der gegnerische Verschuldensanteil einen etwaigen eigenen überwiegt (§§ 17 I, II 18 III StVG). Im Einzelnen:

aa) Entgegen der Ansicht des Drittwiderklägers (bzw. der Beklagten) ist der Vortrag der Drittwiderbeklagten (und der Klägerin), dass der Drittwiderbeklagte zu 1) "bei für ihn Grünlicht zeigender Ampelanlage" in die Kreuzung fuhr (vgl. S. 2 der Klage = Bl. 2 d.A.) nicht ...

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