Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 23.04.2007; Aktenzeichen 10 HKO 21119/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 23.4.2007 dahin abgeändert, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2006 zu Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung (Änderung des § 11)" gefasste Beschluss, wonach § 11 Abs. 5 der Satzung der Beklagten ersatzlos gestrichen wird, für nichtig erklärt wird.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger 91/100 und die Beklagte 9/100 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ficht einen Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 26.10.2006 an, der ohne seine Zustimmung gefasst worden ist und dessen Nichtigkeit er begehrt.
Die Beklagte ist Teil der Unternehmensgruppe H. Sie hält an der B. Naturmittel GmbH & Co. KG und der B. Naturmittel Verwaltungs GmbH jeweils Geschäftsanteile von 22,5 %. Ausweislich des Geschäftsberichts (Anlage B 3 S. 40) weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 Umsatzerlöse von ca. 90 Mio. EUR und einen Jahresüberschuss von 4,292 Mio. EUR aus.
Am Stammkapital der Beklagten, das mit 2 Mio. EUR im Handelsregister eingetragen ist, halten der Kläger und seine Schwester jeweils Anteile von 50.000 EUR, entsprechend jeweils 2,5 % vom Stammkapital, und J. B., der Vater des Klägers, einen Anteil von 1,9 Mio. EUR, entsprechend 95 % vom Stammkapital. Der Kläger und seine Schwester M. sind die leiblichen Abkömmlinge von J. und Mo. B..
Mo. B. ist am 3.8.2005 verstorben und hat ihre Kinder zu gleichen Teile als Erben eingesetzt.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2006 wurde unter Tagesordnungspunkt 1 mit den Stimmen von J. und M. B. die Streichung der Satzungsregelung in § 11 Abs. 5 der Satzung beschlossen. Hiergegen richtet sich die Klage mit dem Antrag, den Beschluss zu der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2006 TOP 1 für nichtig zu erklären.
Die Satzung enthält, soweit hier von Belang, folgende Bestimmungen:
§ 7 Abs. 4 der Satzung Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen eine andere Mehrheit vorschreiben...
Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen:
a) Die im Gesetz vorgesehenen Fälle
b) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes oder zu einem wesentlichen Teil
c) Errichtung, Erwerb, Schließung und Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Zweigniederlassungen
§ 11 der Satzung Verfügung über Geschäftsanteile, Vorkaufsrecht
(1) Über Geschäftsanteile kann nur mit Zustimmung der Gesellschaft durch Veräußerung oder Belastung verfügt werden.
(2) Die Geschäftsführung darf die Zustimmung nur erteilen, wenn ein zustimmender Gesellschafterbeschluss vorliegt, wobei der verfügende Gesellschafter mitstimmen darf.
(3) Die zwingenden Vorschriften des § 17 GmbHG (Teilung von Geschäftsanteilen) bleiben stets unberührt.
(4) Bei Verkauf eines Geschäftsanteils haben die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile ein Vorkaufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 504 ff. BGB, wobei die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts 3 Monate seit Mitteilung beträgt.
(5) Der Zustimmung der Gesellschaft bedarf es dann nicht, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter oder an gemeinsame direkte leibliche Abkömmlinge von Herrn J. B. und Frau Mo. B. überträgt. In diesem Falle haben die übrigen Gesellschafter auch kein Vorkaufsrecht gem. Abs. 4.
Der Kläger hat vorgetragen, der Änderungsbeschluss zu TOP 1 mit der Streichung von § 11 Abs. 5 der Satzung führe zu einer Erschwerung der Abtretbarkeit von Geschäftsanteilen, was der nachträglichen Einführung einer Beschränkung zunächst frei verfügbarer Geschäftsanteile gleichkomme, für die nach herrschender Meinung die Zustimmung sämtlicher betroffener Gesellschafter erforderlich sei.
Der Kläger hat, soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, beantragt, der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.10.2006 zu Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung (Änderung des § 11)" gefasste Beschluss, wonach § 11 Abs. 5 der Satzung der Beklagten ersatzlos gestrichen wird, wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass Ausgangslage der Satzung der Beklagten vom 27.12.1993 der Plan gewesen sei, das vom Mehrheitsgesellschafter der Beklagten aufgebaute Unternehmen durch die gemeinsamen Kinder unter der verantwortlichen Leitung des Klägers fortzuführen. Der Sinn der Nachfolgeregelung sei j...