Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung zur GEMA keine Urheberrechtsverletzung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Tonkünstler, der im Rahmen eines Berechtigungsvertrages mit der GEMA dieser seine gegenwärtigen und künftig entstehenden Urheberrechte abgetreten hat, kann, soweit diese Abtretung reicht, durch einen nachfolgend abgeschlossenen Musikverlagsvertrag dem Verleger keine eigenen urheberrechtlich geschützten Rechte mehr verschaffen.
2. Die bloße Anmeldung eines Musikwerks bei der GEMA und die hierauf beruhende Vereinnahmung von Ausschüttungen der GEMA stellt auch dann, wenn sie sachlich zu Unrecht erfolgt, noch keine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung i.S.d. § 97 UrhG dar; sie kann nur allgemeine schuldrechtliche Ansprüche auslösen.
3. Bei der Prüfung, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung des Urhebers unangemessen niedrig i.S.d. § 32a UrhG ist, sind alle sonstigen Gegenleistungen des Vertragspartners mit zu berücksichtigen. Hierunter kann auch die Zustimmung zur Bearbeitung eines für den Vertragspartner urheberrechtlich geschützten Werkes fallen, wenn hierdurch der Urheber erst in die Lage versetzt wurde, seine eigene Leistung zu erbringen.
Normenkette
UrhG §§ 32a, 97; BGB § 812
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen 21 O 23559/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 17.11.2004 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I.1. Der Kläger betreibt einen Musikverlag. Er macht gegen die Beklagte, die ebenfalls Musikverlegerin ist, im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Zahlungsansprüche geltend, die sich auf den 1999 publizierten Welterfolgstitel "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" beziehen.
Der Kläger schloss mit den Musikern D.L. (Künstlername: "L.B.") und C.P. (Künstlername: "Z.") am 1.1.1998 (P.) bzw. 1.7.1998 (L.) jeweils einen gleichlautenden "Exklusiv-Autorenvertrag", in dem es unter § 1 Ziff. 2 heißt:
"Der Autor verlegt die vom Verleger akzeptierten Kompositionen und/oder Texte bei Verleger oder einem vom Verleger zu bestimmenden Musikverlag zu den branchenüblichen Verlagsbedingungen und zu dem bekannten GEMA-Schlüssel (für das Aufführungs- sowie mechanische Recht) sowie der üblichen Lizenzen für Papierkäufe, wie in dem im Anhang beigefügten Autorenvertrag vereinbart, der für jedes Einzelwerk abgeschlossen wird."
§ 2 Ziff. 1 dieses Vertrages lautet:
"Der Autor überträgt dem Verleger ohne Einschränkung und für alle Länder seine sämtlichen Urheber- und sonstigen Rechte hinsichtlich seiner Kompositionen und/oder Texte sowie auch an den für sie vorgenommenen Bearbeitungen, soweit diese Rechte übertragbar sind, ihm heute zustehen oder in Zukunft, insb. aufgrund eines neuen Gesetzes, zustehen werden."
Am 1.11.1998 schloss der Kläger mit den Herren L. und P. gleichlautende "Musikverlagsverträge" (Anlagen K 13 und K 14), die sich speziell auf das Werk
"Mambo No. 5 (A little bit of ...)"
bezogen. Hier heißt es in § 2:
"(1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik von ... ein ...
(...)
(3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschließlichen Nutzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA ein:
(...)
(h) die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern. (...)"
Der Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung."
Sowohl Herr L. als auch Herr P. hatten vor diesen Vertragsabschlüssen mit dem Kläger bereits mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sog. "Berechtigungsverträge" geschlossen, und zwar am 16.12.1991/7.1.1992 (L.) bzw. am 5.11./13.11.1997 (P.). In diesen gleichlautenden Verträgen, die der Kläger allerdings erst in der Berufungsinstanz als Anlagen K 29 und K 30 vorgelegt hat, heißt es jeweils in § 1 auszugsweise wie folgt:
"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(...)
h) Die Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfältigu...