Normenkette
ZPO § 286 Abs. 1 S. 1, § 404 Abs. 2, §§ 287, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 10.02.2015; Aktenzeichen 51 O 1758/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Endurteil des LG Landshut vom 10.02.2015 (Az. 51 O 1758/12) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückverwiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das Endurteil des LG Landshut vom 10.02.2015 (Az. 51 O 1759/12) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde, und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Landshut vorbehalten.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung aus einem Verkehrsunfall vom 21.02.2006 zwischen E. und B. geltend. Die Kläger waren Beifahrer im Fahrzeug Golf, das mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug kollidierte, das ein Stoppschild überfuhr. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Klägerin Nina D. behauptet, als Folge des Unfalls habe sie die im Attest des Dr. O. vom 07.12.2010 (Anlage K 9, Az. 51 O 1758/12) beschriebenen Folgen erlitten und leide heute noch daran, ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000,00 EUR sei angemessen.
Der Kläger Marcel D. behauptet, als Folge des Unfalls habe er die im Attest des Dr. O. vom 09.06.2009 (Anlage K 5, Az. 51 O 1759/12) beschriebenen Folgen erlitten und leide heute noch daran, ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 EUR sei angemessen.
Die Beklagten tragen vor, die von den Klägern behaupteten Beschwerden seien weitgehend allgemeiner Art und stammten nicht vom Unfall.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf die angefochtenen Urteile vom 10.02.2015 (Bl. I 267/274 d.A. [Nina D.] und Bl. II 265/273 d.A. [Marcel D.]) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Landshut hat nach Beweisaufnahme die Klage gegen die Klägerin zu 1) Nina D. abgewiesen, die Klage des Klägers Marcel D. nach Zubilligung eines Schmerzensgelds in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Auslagen und der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, im Übrigen abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese der Klägerin zu 1) am 26.02.2015 und dem Kläger zu 2) am 27.02.2015 zugestellten Urteile haben die Kläger jeweils mit einem beim Oberlandesgericht München am 25.03.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. II 287 d.A. [Nina D.] und Bl. II 281 d.A. [Marcel D.]) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit beim Oberlandesgericht München am 05.05.2015 eingegangenen Schriftsätzen unter Vertiefung des bisherigen Vortrags mit der Rüge, beantragte Beweiserhebungen seien unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt worden, begründet (Bl. II 293/310 d.A. [Nina D.] und Bl. II 304/321 d.A. [Marcel D.]).
Die Klägerin zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein, über bereits gezahlte 3.000,00 EUR hinaus, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen Betrag von 1.647,44 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und zudem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21.02.2006 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des LG Landshut vom 10.02.2015 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückzuverweisen.
Der Kläger zu 2) beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen Betrag von 803,60 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und zudem unter teilweiser Abänderung des am 10.02.2015 verkündeten Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21.02.2006 zu ersetzen.
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