Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 25 O 5580/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 12.5.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Gründe der Entscheidung werden zu Protokoll diktiert.
Gründe
Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2004
Das soeben verkündete Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO wie folgt begründet:
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil vom 12.5.2004 Bezug genommen. Die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge ergeben sich aus dem vorliegenden Protokoll.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Insoweit wird zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
Fehlende Fortpflanzungsfähigkeit - vorausgesetzt, sie beruht nicht auf Altersgründen, was im zu entscheidenden Fall aber ausscheidet - wird bei Ehepartnern als bedingungsgemäße Krankheit angesehen, wenn sie auf einer biologischen Beeinträchtigung von Körperfunktionen beruht (BGH VersR 1998, 445). Zu beachten ist, dass nicht die Kinderlosigkeit, sondern nur die organische Ursache derselben eine Krankheit im Sinne der MB/KK darstellt. Daher sind die Kosten für eine vorgenommene Invitro-Fertilisation nicht vom privaten Krankenversicherer der Frau zu übernehmen, wenn diese selbst gesund ist und die Kinderlosigkeit auf organischen Störungen des Ehemannes beruht. Es ist vielmehr erforderlich und reicht auch aus, wenn eine organische Störung, mithin eine bedingungsgemäße Krankheit, bei der versicherten Frau vorliegt, welche dem Kinderwunsch entgegensteht. Darauf, dass für die Kinderlosigkeit zusätzlich eine Erkrankung des nicht versicherten Mannes verantwortlich sein kann, kommt es nicht an. Die Voraussetzungen des Versicherungsfalls sind hier aber nicht nachgewiesen.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Erstgericht habe den Begriff des Versicherungsfalles verkannt, kann dem nicht gefolgt werden. In dem hier zu entscheidenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin selbst an organisch bedingter Fortpflanzungsunfähigkeit leidet. Ebenso wenig ist bei ihr das Bestehen eines anormalen körperlichen Zustandes nachgewiesen. Es fehlt somit an einem ausreichenden Nachweis für eine Erkrankung der Klägerin.
Auch wenn man unterstellt, dass die andrologische Subfertilität des Ehemannes der Klägerin nicht die alleinige Ursache für die ungewollte Kinderlosigkeit der Eheleute ist und die weitere Ursache ungeklärt bleibt (sog. idiopathische Sterilität), können die zusätzlichen unbekannten Faktoren bei einem der Ehepartner allein (also auch nur beim Ehemann der Klägerin) oder bei beiden vorliegen. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Sterilitätsursache auch im Körper der Klägerin befinden kann, reicht zur Annahme des Versicherungsfalls nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 27.5.1993 (OLG Nürnberg v. 27.5.1993 - 8 U 850/93, NJW-RR 1993, 1245 ff.). Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob eine Krankheit in der Person der Klägerin (was auch eine Unfruchtbarkeit aus unbekannter Ursache sein kann) gegeben ist, geht nach den Regeln über die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin. Der vom OLG München in MDR 1998, 1100 f. entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht identisch. Der Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne der primären Risikobeschreibung gehört zur Beweislast des Versicherungsnehmers. Den entsprechenden Beweis konnte die Klägerin gerade nicht erbringen.
Zum Versicherungsfall gehört - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - zwar nicht notwendigerweise die Kenntnis über die Krankheitsursachen. Das ändert aber nichts daran, dass zunächst einmal eine Krankheit, also ein regelwidriger Zustand, feststehen muss. Daran fehlt es im vorliegenden Fall in der Person der Klägerin.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1319548 |
MedR 2005, 158 |
NJOZ 2005, 631 |