Verfahrensgang

LG Kempten (Urteil vom 27.02.2006; Aktenzeichen 3 O 2426/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen IX ZR 245/06)

 

Tenor

I. Das Urteil des LG Kempten vom 27.2.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, zugunsten der Kläger die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke

a) K., (Waldfläche), Fl. Nr. 6 ... der Gemarkung Kempten,

b) K., Fl. Nr. 5 ... der Gemarkung Kempten,

zum Zwecke der Befriedigung aus dem hälftigen Teil des Versteigerungserlöses wegen folgender Forderungen zu dulden:

a) wegen eines Betrages von 25.191,69 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.7.2005 aus 24.853,12 EUR aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. G. B. über ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis vom 18.11.2004, UR-Nr. ..., lautend auf Zahlung von 24.853,12 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2004;

b) wegen eines Betrages von 15.204,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.7.2005 aus 15.000 EUR aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vor dem LG München I vom 19.11.2004 im Verfahren 5 O 12733/03, lautend auf Zahlung von 15.000 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2002;

c) wegen eines Betrages von 41 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.12.2005 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG München vom 2.3.2006, Az.: 1536 M 64351/05, lautend auf Zahlung von 826,71 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2005.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 25 %, die Beklagte 75 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger machen Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz, insb. § 4 AnfG geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG Kempten im angefochtenen Urteil vom 27.2.2006 wird Bezug genommen. Aufgrund der in den Rechtsstreit eingeführten Urkunden sind folgende Korrekturen bzw. Ergänzungen veranlasst:

Mit Kaufvertrag vom 14.5.2001 erwarben die Beklagte und ihr Ehemann nicht 3 Grundstücke in K., Kempten für 210.000 DM, sondern 4 (Rest-)Grundstücke. Hinsichtlich zweier dieser Grundstücke, nämlich jener mit den Fl. Nr. 5 ... und 6 ..., überließ der Ehemann der Beklagten dieser seinen hälftigen Eigentumsverschaffungsanspruch mit notariellem Vertrag vom 18.10.2001. Dieser Vertrag hat in § 2 unter der Überschrift "Überlassung" folgenden Wortlaut:

"Herr F. R., im Folgenden 'der Veräußerer' genannt, überlässt hiermit an seine Ehefrau Frau C. R., im Folgenden 'Erwerber' genannt, seinen Hälfte-Miteigentumsanteil an dem in § 1 aufgeführten Vertragsgegenstand mit allen Bestandteilen, Rechten und dem Zubehör. Die Vertragsteile sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. ... Der Veräußerer tritt hiermit sicherungshalber seine Ansprüche auf Eigentumsverschaffung sowie alle Rechte und Ansprüche, auch solche rein schuldrechtlicher Art, aus der genannten Vorurkunde ... an seine Ehefrau ab, welche die Abtretung annimmt. ..."

Die Kläger sind der Auffassung, der vom Ehemann der Beklagten übertragene Vermögensgegenstand sei nicht der Miteigentumsanteil an den beiden Grundstücken in Kempten, sondern der darauf gerichtete Eigentumsverschaffungsanspruch gewesen. Dieser Anspruch sei durch Erfüllung untergegangen, weshalb nur noch der auf Zahlung gerichtete Wertersatz- oder Sekundäranspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG geltend gemacht werden könne. Die Kläger haben deshalb in erster Instanz folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 40.560,19 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2005 zu zahlen.

Das LG Kempten hat die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Rechtliche Hinweise zum Klageantrag wurden nicht erteilt.

Im Rahmen der Berufungsbegründung haben die Kläger die geltend gemachte Forderung um 123,19 EUR reduziert (sh. Bl. 108 d.A.) und insoweit die Klage geringfügig zurückgenommen. Im Übrigen verfolgen die Kläger den Klageantrag weiter. Zudem machten sie in der mündlichen Berufungsverhandlung hilfsweise auch noch den Primäranspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG geltend.

Die Kläger stellen nunmehr die Anträge, unter Abänderung des am 27.2.2006 verkündeten Urteils des LG Kempten, Az. 3 O 2426/05, die Beklagte zur Bezahlung von 40.437 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7....

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