Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen 21 O 1678/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 18.12.2002 i.d.F. des Beschlusses vom 29.1.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Prozessstandschaft wegen Patentverletzung in Anspruch.
Die Firma ... ist Inhaberin des am 26.9.1997 angemeldeten u.a. mit Wirkung für Deutschland erteilten Europäischen Patents ..., das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. ... geführt wird (Klagepatent - Anlagen K 1 und K 1a). Mit Vereinbarung vom 17.1.2000 hat die Firma ... die Klägerin zur Geltendmachung aller Rechte aus dem Klagepatent ermächtigt sowie sämtliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Schutzrechtes an die Klägerin abgetreten (Anlage K 1b).
Die von den Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde zunächst vom BPatG mit Ausnahme einer Änderung in Anspruch 10 mit Urteil vom 16.4.1999 abgewiesen (Anlage K 4), die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten wurde vom BGH mit Urteil vom 22.10.2002 zurückgewiesen (Anlage K 17).
Die Erfindung betrifft eine Pumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck, insb. eine Pumpeinrichtung zur Zuführung von Lösungsmitteln in der Flüssigkeitschromatographie.
Ausweislich der Patentschrift ist Ziel der Erfindung, eine Pumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck gem. dem Oberbegriff des Anspruchs 1 anzugeben, die eine einfachere mechanische Konstruktion aufweist und innerhalb eines breiten Bereichs von Flussraten die Probleme, die durch Störungen der chromatographischen Messergebnisse durch Pulsationen in der geförderten Flüssigkeit erzeugt werden, weitgehend vermeidet.
Diese Aufgabe wird nach der Patentschrift dadurch gelöst, dass die Flussrate durch Veränderung sowohl der Hubfrequenz der Kolben als auch des Hubvolumens verändert wird.
Bezüglich des weiteren Inhalts der Patentschrift, insb. des Wortlauts des Anspruchs 1 sowie der sich hieraus ergebenden Merkmalsanalyse wird auf die Patentschrift und auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung auf S. 7 ff. Bezug genommen.
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung ... Hochdruckpumpen, wie sie in den Anlagen K 5 und K 5a beschrieben werden.
Bezüglich der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird auf diese Anlagen sowie auf die Darstellung auf S. 12 der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen wortsinngemäßer, hilfsweise äquivalenter Verletzung ihres Klagepatents in Anspruch, weil sie der Auffassung ist, dass der Anspruchswortlaut des Klagepatents im Hinblick darauf, ob die Verringerung des Hubvolumens in kleinen Schritten, in größeren Schritten oder linear zu erfolgen habe, dahin gehend zu verstehen sei, dass der Formulierung im Anspruch 1 nicht entnommen werden könne, dass jede beliebige Flussrate stufenlos gewünscht und realisiert werden müsse. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Klägerin in erster Instanz hierzu wird auf S. 13 der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Im Hinblick auf eine äquivalente Patentverletzung ist die Klägerin der Auffassung, dass die von den Beklagten gewählte Lösung mit einer stufenweisen Verringerung des Hubvolumens die Vorteile des Patents jedenfalls äquivalent verwirkliche. Da bei dem System der Beklagten die Flussraten in Stufen verringert würden, würden diese patentgemäßen Effekte eben stufenweise eintreten.
Soweit sich die Beklagte in erster Instanz auf den Formsteineinwand berufen hat, ist die Klägerin der Auffassung, dass sich die konkret angegriffene Ausführungsform gerade nicht aus dem amerikanischen Patent ... ergebe (Anlage US-Patentschrift ... - K 2).
Die Klägerin beantragte:
I. Den Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000 EUR verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Chromatographie-Apparate zu importieren, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, die Pumpeinrichtungen folgender Art umfassen oder solche Pumpeinrichtungen gesondert in der Bundesrepublik Deutschland zu importieren, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen:
1. Pumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck, bei dem sich die Kompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht, und mit wählbarer Flussrate, umfassend
2. einen ersten Kolben, der in einer ersten Pumpenkammer eine Hubbewegung vollführt/wobei die erste Pumpenkammer eine Einlass- und eine Auslassöffnung aufweist,
3. einen zweiten Kolben, der in einer zweiten Pumpenkammer eine Hubbewegung vollführt, wobei die zweite Pumpenkammer...