Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung einer zur Ablösung einer treuhänderisch verwalteten Grundschuld erfolgten Zahlung in der Insolvenz des Treuhänders
Leitsatz (amtlich)
In der Insolvenz des Treuhänders können die Treugeber jedenfalls dann nicht Aussonderung eines zur Ablösung der treuhänderisch verwalteten Grundschuld zur Masse gelangten Zahlbetrags verlangen, wenn ihr Anspruch auf Übertragung der Grundschuld aus dem Treuhandverhältnis nicht durch eine Vormerkung gesichert ist.
Normenkette
InsO §§ 35, 47-48, 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen 24 O 19955/15) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 12) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 2) 5%, der Beklagte zu 3) 5%, der Beklagte zu 4) 11%, der Beklagte zu 5) 5%, der Beklagte zu 6) 43%, die Beklagte zu 7) 6%, die Beklagte zu 8) 1%, die Beklagte zu 9) 12%, der Beklagte zu 10) 7% und die Beklagten zu 11) und 12) gesamtschuldnerisch 5%.
Abweichend von Ziffer II. des Endurteils des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15, die insoweit abgeändert wird, tragen von den Kosten der ersten Instanz die Beklagte zu 1) 6%, der Beklagte zu 2) 5%, der Beklagte zu 3) 5%, der Beklagte zu 4) 10%, der Beklagte zu 5) 5%, der Beklagte zu 6) 40%, die Beklagte zu 7) 5%, die Beklagte zu 8) 1%, die Beklagte zu 9) 12%, der Beklagte zu 10) 6% und die Beklagten zu 11) und 12) gesamtschuldnerisch 5%.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils gegen die Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um eine Ablösungszahlung aus einer treuhänderisch verwalteten Grundschuld.
Im Rahmen eines Kapitalanlagemodells gewährten Anleger der S. Invest GmbH ein Nachrangdarlehen, das die S. für die Zwischenfinanzierung des Erwerbs u.a. eines Grundstücks in der F. Straße 6 in B. durch die Firma "W.straße 30 Immobilien GmbH" verwendete. Die Darlehensbeträge sollten zunächst von den Anlegern, die zuvor einen Treuhandvertrag mit der T. Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossen hatten, auf ein Treuhandkonto der T. beim Bankhaus R. & Co M. gezahlt werden. Die T. sollte nach "formaler Kontrolle" der zweckbestimmten Verwendung die Darlehensbeträge an die S. auszahlen, wobei zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Anleger gegen die S. die "W.straße 30 Immobilien GmbH" als Eigentümerin des Grundstücks F. Straße 6 in B. zugunsten der T. auf dem Grundstück F. Straße 6 eine Grundschuld bestellen sollte. In dem Treuhandvertrag zwischen der T. und den Anlegern war vorgesehen, dass die Verwaltung der Grundschuld durch die T. erfolgt, die dazu nach außen die Grundschuld hielt und in eigenem Namen auftreten, im Innenverhältnis aber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Anlegers handeln sollte.
Die Beklagte zu 1) schloss dementsprechend als Anlegerin am 05.08.2010 einen Darlehensvertrag über 30.000,00 EUR mit der S. (Anl. K 7).
Am 13.10.2010 schloss der am 25.07.2012 verstorbene Herr Georg U. W. einen Darlehensvertrag mit der S. (Anl. K 6) über 60.000,00 EUR. Herr W. wurde von der Beklagten zu 9) und seiner Mutter, Frau Anna E. W., je zur Hälfte beerbt (vgl. Anl. K 4).
Am 01.11./04.11.2010 schloss die Beklagte zu 8) nach dem oben beschriebenen Muster einen Treuhandvertrag mit der T. (Anl. K 8).
Mit Urkunde des Notars Alexander Stelter vom 08.10.2010 (URNr. ...96/2010, Anl. K 9) wurde durch die Eigentümer des Grundstücks F. Straße 6 eine Buchgrundschuld von 500.000,00 EUR zugunsten der T. bestellt, die am 01.02.2011 in das Grundbuch von Berlin-Wedding des Amtsgerichts Mitte, Blatt ...64, (Anl. K 12) eingetragen wurde. Ziffer 5. der Urkunde lautete wie folgt: "Zahlungen an den Gläubiger erfolgen nicht unmittelbar zur Tilgung der Grundschuld (...), sondern zur Begleichung der durch die Grundschuld gesicherten persönlichen Forderungen des Gläubigers."
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 06.11.2013 (Az. 1542 IN 2481/13) wurde über das Vermögen der T. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anl. K 1).
Im Frühsommer 2015 beabsichtigte die "W.straße 30 Immobilien GmbH", das Grundstück F.Straße 6 zu veräußern. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger die Löschung der Grundschuld bewilligen könne gegen Zahlung von 573.538,00 EUR (Nennbetrag der Grundschuld von 500.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 73.538,00 EUR) durch die Grundstückseigentümerin auf ein Sonderkonto des Klägers. M...