Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Pkw und Krad: Keine Obliegenheit zum Tragen von Motorradstiefeln
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1, §§ 9, 11 S. 2; StVO § 2 Abs. 2, § 21a Abs. 2 S. 1; BGB § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 22.09.2016; Aktenzeichen 81 O 2823/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Berufungskläger vom 27.10.2016 wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22.09.2016 in Nr. 2., 3., 4., und 6. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. Die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Widerkläger 1.728,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.344,44 EUR seit dem 28.11.2013 und aus 384,50 EUR seit dem 08.10.2015 zu bezahlen.
3. Die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden weiterhin verurteilt, samtverbindlich an den Widerkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten verpflichtet sind, samtverbindlich dem Widerkläger 50% sämtlicher weiterer materieller Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 06.11.2012 gegen 18.10 Uhr auf der A.str. in A. künftig entstehen, sowie sämtliche weiteren immateriellen Schäden aus diesem Unfall unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 50%, mit Ausnahme derjenigen Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergegangen sind bzw. übergehen werden.
6. Von den Gerichtskosten tragen 7% die Widerbeklagte, 52% samtverbindlich die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten und 41% der Widerkläger.
Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten trägt der Widerkläger 37%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Widerkläger jeweils 45%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Widerklägers tragen 4% die Widerbeklagte und 53% samtverbindlich die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 90%.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Berufungskläger samtverbindlich 47% und der Berufungsbeklagte 53%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.11.2012 gegen 18.10 Uhr auf der A.str. in A. geltend, während der Berufungsbeklagte aus diesem Unfall seinerseits Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Berufungskläger geltend macht. Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der Drittwiderbeklagte D., welcher mit dem Pkw BMW 325d aus der B.straße kommend in Fahrtrichtung nach rechts in die A.str. einbogen war, und der Beklagte zu 1), welcher mit dem Leichtkraftrad Kawasaki KMX125B von der H.straße in Fahrtrichtung nach rechts in die A.str. eingebogen war.
Hinsichtlich des Parteivortrags, der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird gem. § 540 I 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtene Urteils Bezug genommen (S. 3/7 des Ersturteils = Bl. 226/230 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen und der (Dritt-)Widerklage überwiegend stattgegeben, und zwar mit der Begründung, dass die Haftung zwischen den Parteien im Verhältnis 90 zu 10 zu Lasten der Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten zu verteilen sei und dass der Berufungsbeklagte gegen die Berufungskläger einen Anspruch auf samtverbindliche Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 28.000,00 EUR zuzüglich einer Schmerzensgeldrente habe. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (S. 7/15 des Ersturteils = Bl. 230/238 d.A.).
Gegen dieses den Berufungsklägern am 28.09.2016 zugestellte Urteil haben diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 27.10.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 244/245 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.12.2016 mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.12.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 255/258 d.A.) begründet.
Die Berufungskläger beantragen,
Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22.09.2016, Az.: 81 O 2823/13, zugestellt am 28.09.2016, wird insofern aufgehoben, als dem Widerkläger
- ein höherer Betrag für die materiellen Schäden als 1.728,93 EUR nebst Zinsen zugesprochen worden ist,
- ein höherer Schmerzensgeldbetrag als 14.000,00 EUR zugesprochen w...