Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Berufungsbegründung
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3, § 522 Abs. 1, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.03.2015; Aktenzeichen 17 O 4292/10) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten zu 1) und Widerklägers gegen das Endurteil des LG München I vom 05.03.2015 (Az. 17 O 4292/10) wird verworfen, soweit damit die Feststellung begehrt wird, dass die Widerbeklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Widerkläger den aus den beim Unfall erlittenen Verletzungen zukünftig erwachsenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen und soweit begehrt wird, die Beklagten zu verurteilen, an den Widerkläger einen Kleiderschaden in Höhe von 53,43 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
II. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) und Widerklägers wird das Endurteil des LG München I vom 05.03.2015 (Az. 17 O 4292/10) in Nr. 2. und 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. Die Widerbeklagten werden verurteilt, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger samtverbindlich 4.721,70 EUR sowie weitere 513,45 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.03.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 59 % alleine, der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 26 % und der Beklagte zu 1) und Widerkläger 15 % alleine.
Die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien wie folgt:
- die des Klägers der Beklagte zu 1) und Widerkläger zu 15 %,
- die der Drittwiderbeklagten der Beklagte zu 1) und Widerkläger zu 35 %,
- die des Beklagten zu 1) und Widerklägers der Kläger alleine zu 59 % sowie der Kläger und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich zu weiteren 26 %,
- die der Beklagten zu 2) der Kläger.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) und Widerkläger 57 % und der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten samtverbindlich 43 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.134,63 festgesetzt.
Gründe
A. Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.09.2009 gegen 13.35 Uhr in U. auf der Kreuzung der M.-allee mit der G.-straße. Der Drittwiderbeklagte zu 2) kollidierte mit seinem Mercedes Sprinter beim Linksabbiegen mit dem die Kreuzung geradeaus überquerenden VW Crafter des Beklagten zu 1). Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 05.03.2015 (Bl. 249/260 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München 1) gab nach Beweisaufnahme der Widerklage auf der Grundlage einer alleinigen Haftung des Klägers und der Drittwiderbeklagten teilweise statt. Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M. ging es davon aus, dass der Beklagte zu 1) u.a. eine schwere Kontusion des rechten Kniegelenks mit Knorpelschädigung erlitt, verneinte aber einen Dauerschaden und wies das Feststellungsbegehren hinsichtlich des Zukunftsschadens ab.
Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Widerkläger am 20.03.2015 zugestellte Urteil hat der Widerkläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 19.04.2015 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 269/270 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 11.05.2015 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 275/276 d.A.) begründet. Der Widerkläger rügt, dass angesichts der Dauer der Genesung, der durch den Unfall verursachten Einschränkungen und erlittenen Schmerzen das bestimmte Schmerzensgeld zu gering bemessen sei, während der Krankschreibung Einkommenseinbußen entstanden und auszugleichen und die Kosten für die Erholung der Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung zu erstatten seien.
Der Widerkläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerbeklagten über den ausgeurteilten Betrag hinaus zu verurteilen, weitere 2.275,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2010 sowie weitere 747,80 EUR an den Widerkläger zu zahlen sowie festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner auch verpflichtet sind, die dem Widerkläger aus den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zukünftig erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen, die Berufung zurü...