Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um Aufnahmeverpflichtung in einem Taekwondo-Verband
Normenkette
BGB §§ 26, 826; GWB § 20 Abs. 5
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen 37 O 7111/17) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger als Verbandsmitglied aufzunehmen.
Der Kläger ist einer der zwei Taekwondo-Landesverbände in N.-W. Der Beklagte ist die bundesweite Spitzenorganisation der Taekwondo-Landesverbände in Deutschland.
Die Gründung des Klägers erfolgte nach Differenzen innerhalb des vormals einzigen Taekwondo-Landesverbandes in N.-W., dem NWTU e.V. (NWTU), dessen Präsident der heutige Präsident des Klägers bis zum 21.02.2016 war. Der derzeitige Präsident des NWTU ist auch Vizepräsident des Beklagten. Mit Beschluss vom 22.12.2016 hat der Dachverband für Budotechniken e.V. N.-W. (Budo-Dachverband) den Kläger als Mitglied aufgenommen. Infolgedessen ist der Kläger auch beim Landessportbund N.-W. e.V. (Landessportbund) unter der Mitgliedsnummer 220 C registriert. Über die Wirksamkeit der Aufnahme des Klägers in den Budo-Dachverband ist ein Rechtsstreit beim Landgericht Duisburg zwischen dem NWTU und dem Budo-Dachverband anhängig (Az. 6 O 49/17).
Ein Teil der Mitglieder des Klägers war vormals Mitglied des NWTU und hat sich dem Kläger nach dessen Gründung angeschlossen. Für das Jahr 2017 war der Kläger mit 29 Vereinen und 3.554 Mitgliedern beim Landessportbund gemeldet, im Jahr 2018 mit 35 Vereinen mit insgesamt 3.776 Mitgliedern. Die Erfassung der Mitgliedszahlen erfolgt durch Stärkemeldungen der Vereine für ihre einzelnen Sparten unmittelbar an den Landessportbund.
Der Beklagte, dem derzeit bundesweit 17 Landesverbände angehören, ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes sowie in der Pyramide des olympischen Taekwondo-Sports Mitglied der europäischen Taekwondo Union, die wiederum Mitglied des Weltverbandes, der World Taekwondo Federation, ist. Nur der Beklagte stellt eine offizielle Nationalmannschaft für Deutschland bei einer Welt- und Europameisterschaft sowie bei den Olympischen Spielen. Nur Mitglieder des Beklagten erhalten Sportförderung und Sporthilfe. Die anerkannte Trainerund Schiedsrichterausbildung kann nur von Mitgliedern des Beklagten durchgeführt werden. Nur der Beklagte führt offiziell anerkannte Prüfungen zum Erwerb des weißen bis schwarzen Gürtels durch. An diesen Prüfungen kann nur teilnehmen, wer dem Beklagten angehört. Solange der Kläger nicht Mitglied des Beklagten ist, können Mitglieder der dem Kläger angeschlossenen Vereine nur am olympischen Leistungssport teilnehmen, wenn sie sich über andere, dem Beklagten angeschlossene Landesverbände zu Wettkämpfen anmelden.
§ 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:
"Ordentliches Mitglied der DTU können die als gemeinnützig anerkannten Taekwondo-Landesverbände in der Bundesrepublik Deutschland werden, die Mitglied in ihrem jeweils zuständigen DOSB-Landessportbund sind. Für den Bereich eines Landesportbundes kann nicht mehr als ein Landesverband ordentliches Mitglied sein.
Durch ihre Mitgliedschaft sind gleichzeitig auch die in ihnen organisierten Vereine und Einzelsportler mittelbare Mitglieder der DTU. Die ordentlichen Mitglieder und deren Mitgliedsvereine erkennen in ihren Satzungen verbindlich die Satzung, Ordnungen und Richtlinien der DTU an. ... "
Das in § 5 der Satzung verankerte sog. Ein Platz-Prinzip wurde durchbrochena als der Beklagte durch Urteil das Landgerichts München I vom 09.09.2008 (Anlage K 7), bestätigt durch Urteil des Senats vom 25.06.2009 (SpuRt 2009, 251 f. und Anlage K 8), zur Aufnahme eines zweiten Landesverbandes für R.-P. verurteilt wurde. Die Beklagte hat daraufhin eine Aufnahmeordnung (Anlage K 9) erlassen, die laut § 6 Abs. 1 der Satzung des Beklagten Bestandteil dieser Satzung ist und auszugsweise wie folgt lautet:
§ 3 Organisatorische Voraussetzungen Als Bewerber um die ordentliche Mitgliedshaft in der Deutschen Taekwondo Union e.V. (DTU) ist derjenige Landesverband anzusehen, welcher
a) Eine Mindestanzahl von 25 Vereinen als ordentliche Mitglieder mit mindestens insgesamt 2.500 Sportlern vertritt;
b) diese per Mitgliederliste/Stärkemeldung nachweist und hierfür satzungsgemäß Mitgliedsbeiträge entrichtet (dies betrifft auch das Jahr der Aufnahme);
c) ...
d) innerhalb seines Verbandes Jugendarbeit in nicht nur geringem Umfang betreibt;
e) die Mitgliedschaft in einem Landessportbund (LSB) mit Angabe der LSB-Nr. nachweist;
f) ...
§ 4...