Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Anspruchs eines Taekwondo-Landesverbandes auf Aufnahme in die bundesweite Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden, wenn dieser Organisation bereits ein Landesverband für das betreffende Bundesland angehört.
Normenkette
BGB § 826; GWB § 20 Abs. 6
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.09.2008; Aktenzeichen 33 O 12062/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 9.9.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin, die Taekwondo U. S. e.V., begehrt die Aufnahme in die Beklagte, die [bundesweite Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden]. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe als neu gegründeter Taekwondo-Landesverband für Rheinland-Pfalz ein Aufnahmeanspruch zu unbeschadet des bereits zuvor existierenden Landesverbands für Rheinland-Pfalz, der T.-. Rh. Pf. e.V., die schon Mitglied bei der Beklagten ist.
§ 5 Nr. 1 der Satzung der Beklagten (Anlage K 3) lautet wie folgt:
1. Mitglieder der [Beklagten] können die als gleichberechtigt anerkannten Taekwondo- Landesverbände in der Bundesrepublik Deutschland werden. Für den Bereich eines Landessportbundes kann nicht mehr als ein Landesverband Mitglied sein. Sie weisen bis 28.2. eines Jahres ihren Mitgliederbestand zum 01.01. eines Jahres per [Beklagten]- Stärkemeldung für jedes ihrer Mitglieder und damit deren Mitglieder nach.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Mitglied aufzunehmen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat mit Urteil vom 9.9.2008 die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Mitglied aufzunehmen. Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, unter Aufhebung des Urteils des LG München I vom 9.9.2008 (33 O 12062/07) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2009 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
1. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen (UA S. 7 f.), dass die Klägerin aufgrund der Eintragung in das Vereinsregister K. (vgl. Anlage K 2, Anlagenkonvolut K 24, S. 12) rechtsfähig (vgl. § 21 BGB) und damit parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO) ist. Hiergegen erhebt die Beklagte in der Berufungsinstanz keine spezifischen Einwendungen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, dass das LG einen Aufnahmeanspruch der Klägerin bejaht hat. Der Klägerin steht ein Aufnahmeanspruch gegen die Beklagte nach § 826 BGB i.V.m. den Grundsätzen des § 20 Abs. 6 GWB zu.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein Verein oder ein Verband, der eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat, gemäß den § 826 BGB, § 20 Abs. 6 GWB zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet sein, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (vgl. BGH NJW-RR 1986, 583 - Aikido-Verband). Bei der Beklagten, der bundesweiten Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden und vom Deutschen Sportbund anerkannten Taekwondo-Repräsentantin für die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten (Anlage K 3)), handelt es sich um einen solchen Verband.
b) Ob und inwieweit im Einzelfall ein Aufnahmezwang besteht, ist nach dem Grundsatz zu bestimmen, dass die Ablehnung der Aufnahme nicht zu einer - im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern - sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen darf. Danach spielen nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile eine Rolle, die ihm vorenthalten würden. Es kommt vielmehr auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins oder des Verbandes an, die im Einzelfall dahin gehen können, den Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten. Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1986, 583 - Aikido-Verband). Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung ab, deren Zweck an sich sachlich berechtigt ist, so kann die Aufnahmebeschränkung gleichwohl unwirksam sein, wenn jener Zweck auch durch eine andere, "mildere" Satzungsgestaltung erreicht werden kann, die die Mitgliedschaft des Bewerbers ermöglichen würde (vgl. BGHZ 6...