Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Nutzungsausfall, Geschwindigkeit, Fahrzeug, Schadensminderungspflicht, Vollkaskoversicherung, Unfallhergang, Kollision, Schadensgutachten, Anspruch, Beweisaufnahme, Gutachten, Fachwerkstatt, Schadensbehebung, keinen Erfolg, konkreter Anhaltspunkt, Gelegenheit zur Stellungnahme
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 25.10.2019; Aktenzeichen 14 O 4181/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.11.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 25.10.2019 (Az. 14 O 4181/19) in Nr. 1, 3, 4 und 5 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die B. Bank (...81, AG München), ..., ..., 7.191,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 13.02.2019, die Beklagte zu 2) seit 12.07.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 685,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 04.03.2019, der Beklagte zu 2) seit 12.07.2019 zu bezahlen.
3. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.975,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2019 zu bezahlen.
4. Die Beklagten werden schließlich verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 484,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.07.2019 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 30% und die Beklagten samtverbindlich 57% sowie die Beklagte zu 1) weitere 13%.
Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 30% und die Beklagten samtverbindlich 57% sowie die Beklagte zu 1) weitere 13%.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Erstgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach bejaht und rechtsfehlerfrei eine Haftungsquote von 100% zu Lasten der Beklagten angenommen. Der Senat hält die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts für zutreffend, so dass die Berufung der Beklagten bezüglich ihrer Einwendungen gegen den Anspruch dem Grunde nach und der seitens des Erstgerichts zugrunde gelegten Haftungsquote keinen Erfolg hat.
Demgegenüber hat die Berufung der Beklagten bezüglich der Einwendungen hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise Erfolg.
Die Anschlussberufung der Klägerin, die sich gegen die Klageabweisung des Ersturteils hinsichtlich der geltend gemachten UPE-Aufschläge wendet, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Ergänzend ist insoweit Folgendes auszuführen:
1. Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils gehen allesamt fehl.
a) Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 - 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.).
b) Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung der Beklagten nicht überzeugend vorgetragen worden.
Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung eine unzureichende Beweiserhebung, da der Beklagte zu 2) durch das Erstgericht nicht angehört wurde.
Grundsätzlich sind sämtliche unfallbeteiligten Parteien gemäß §§ 137 IV, 141 I 1 ZPO anzuhören (vgl. Senat, NJW 2011, 3729), vor allem wenn der Unfallhergang nicht im Wege des Sachverständigenbeweises aufklärbar ist und auch keine Augenzeugen vorhanden sind (vgl. so auch OLG Saarbrücken NZV 2011, 612).
Auch wenn dem Be...