Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 19.09.2014; Aktenzeichen 12 O 5830/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München II, Gz. 12 O 5830/13, vom 19.09.2014 in Ziffer 1, 2 und 3 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch neben der S. H. G. GmbH S. für Gebäudeautomation verurteilt wird, an die Klägerin 34.930,11 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 34.930,11 EUR vom 30.10.2012 bis 30.09.2013 und aus 14.930,11 EUR vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.000,-- EUR seit 01.10.2013 und aus weiteren 14.930,11 EUR seit 01.10.2014.

2. Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage hinsichtlich der Rückzahlung der Forderung aus dem notariellen Vertrag abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einer notariellen Vereinbarung.

Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften mit notariellem Vertrag vom 29.10.2012 ihre Geschäftsanteile an der S. H. G. GmbH S. für Gebäudeautomation (im Folgenden: S. H. G. GmbH) an die Beklagte. In Ziffer III des Vertrages ist folgendes geregelt:

"III. Abtretung, Eintritt in Verpflichtungen

1. Die Veräußerer treten das Vertragsobjekt mit sofortiger dinglicher Wirkung an die Erwerberin ab. Die Erwerberin nimmt die Abtretung an.

2. Die Erwerberin erklärt, den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vollinhaltlich zu kennen und tritt in alle Verpflichtungen der Veräußerer, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dinglichen Anteilsabtretung ein.

3. Die Erwerberin zahlt ein von Frau W.-N. in Höhe von EUR 60.000 gewährtes Darlehen an die Gesellschaft mit einer jährlichen Verzinsung von 6 % zurück. Die Rückzahlung an Frau W.-N. erfolgt in drei Raten zu je EUR 20.000 jeweils am 1.10.2013, 1.10.2014 und 1.10.2015. Frau W.-N. räumt der Erwerberin die Möglichkeit ein, die Rückzahlung des Darlehens vorzeitig vorzunehmen."

Ergänzend wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Eine Zahlung der Beklagten erfolgte trotz Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2013 unter Fristsetzung zum 30.11.2013 nicht. Die Klägerin macht für das außergerichtliche Rechtsanwaltsschreiben Kosten in Höhe von 1.171, 67 EUR geltend.

Die Klägerin gewährte der S. H. G. GmbH aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 15.10.2001 ein Darlehen in Höhe von 30.000,-- DM zu einem Zinssatz von 8 %. In der Folgezeit erhielt die S. H. G. GmbH weitere Darlehenszahlungen und leistete Tilgungszahlungen. Zum 31.12.2009 belief sich der Stand des Darlehens auf jedenfalls 1.145,89 EUR. Vom gemeinsamen Konto der Klägerin und ihres Ehemannes erfolgte am 02.02.2010 eine Zahlung in Höhe von 10.000,-- EUR, am 17.03.2010 in Höhe von 6.000,-- EUR, am 27.05.2010 zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000,-- EUR, am 29.07.2010 in Höhe von 3.500,-- EUR, am 05.08.2011 in Höhe von 3.000,-- EUR und am 16.08.2011 in Höhe von 24.000,-- EUR an die S. H. G. GmbH. Von der S. H. G. GmbH wurden am 06.09.2010 15.000,-- EUR, am 09.12.2010 5.000,-- EUR, am 26.01.2011 8.000,-- EUR, am 09.05.2011 5.000,-- EUR, am 02.01.2012 15.000,-- EUR, am 05.04.2012 2.500,-- EUR und am 14.05.2012 2.500,-- EUR zurückgezahlt. Die Klägerin bezahlte am 01.11.2012 6.000,-- EUR, die sie am 23.08.2012 entnommen hatte, zurück. Am 10.09.2012 entnahm die Klägerin 17.000,-- EUR und zahlte am 26.10.2012 17.500,-- EUR zurück. Die Überzahlung in Höhe von 500,-- EUR ist in den Darlehensaufstellungen der Klägerin nicht enthalten.

Die Klägerin trägt vor, bei sämtlichen Zahlungen an die S. H. G. GmbH habe es sich um von ihr gewährte Darlehen gehandelt. Ihr Ehemann als Geschäftsführer und sie als Gesellschafterin hätten vereinbart, dass sämtliche Darlehensvereinbarungen mündlich geschlossen werden und als Darlehensgeberin ausschließlich die Klägerin fungiere, auch wenn das Darlehen vom gemeinsamen Konto überwiesen werde. Das Darlehen einschließlich Zinsen habe sich zum 31.12.2010 auf 43.558,70 EUR, zum 31.12.2011 auf 61.115,77 EUR und zum 31.10.2012 auf 58.447,02 EUR belaufen. Bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages hätten sich die Parteien mit Blick darauf, dass das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden sollte, darauf verständigt, dass die Darlehensforderung der Klägerin gerundet 60.000,-- EUR betragen solle.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe eine Verbindlichkeit übernommen, es handle sich um einen Anspruch vertraglicher Art, aus dem die Klägerin direkt vorgehen könne. Ihr stünde aus Ziffer III des nota...

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