Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 16.02.2006; Aktenzeichen 21 O 3114/04) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 16. Februar 2006 in den Nr. I., II., III. und V. abgeändert und neugefasst wie folgt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 3.816,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2004 zu zahlen.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,- EUR zu zahlen.
III.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 10.11.2006 entstehen und eine wesentliche, derzeit nicht absehbare Verschlechterung des unfallsbedingten Gesundheitszustands darstellen -, zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 30.01.2004 an der Kreuzung Br. Straße/Ba.straße in Di. künftig entstehen, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
2.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf restlichen Schadensersatz (insbesondere Verdienstausfall und Schmerzensgeld) aus einem Verkehrsunfall vom 30.01.2004 gegen 21.20 Uhr im Kreuzungsbereich Ba./Br. Straße in Di. geltend.
Zu dem Unfall auf der ampelgeregelten Kreuzung war es gekommen, als die Zweitbeklagte mit ihrem Pkw L. 60 nach links abbog und hierbei mit dem entgegenkommenden Pkw M. des Klägers zusammenstieß. Hierbei erlitt der Kläger unter anderem eine erstgradig offene Unterschenkelmehrfragmentfraktur rechts bei erheblicher Vorschädigung in diesem Bereich. Nachdem die Drittbeklagte auf der Basis einer Haftung von 80 % den materiellen Schaden teilweise abgerechnet und auf das Schmerzensgeld einen Betrag von 2.000,- EUR bezahlt hat, begehrt der Kläger die Feststellung der vollen Ersatzpflicht der Beklagten sowie die Zahlung von weiteren 4.666,22 EUR und eines weiteren Schmerzensgeldes von 25.000,- EUR. Zu dem weiteren Parteivortrag, zu den in erster Instanz gestellten Anträgen und zu den weiteren Feststellungen wird gem. § 540 I 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht Landshut hat nach Beweisaufnahme auf der Basis einer Haftung der Beklagten von 80 % die Beklagten zur Zahlung von weiteren 2.637,56 EUR und eines weiteren Schmerzensgelds von 7.000,- EUR verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden festgestellt. Hinsichtlich der näheren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 01.03.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim Oberlandesgericht am 30.03.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 148 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 20.04.2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 150/152 d.A.) begründet.
Der Kläger verfolgt die Anträge I. Instanz in vollem Umfang weiter und begehrt die Aufhebung des Urteils, soweit die Klage abgewiesen wurde.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagten haben mit ihrer Berufung die Aufhebung des Urteils und vollständige Abweisung der Klage begehrt. Diese Berufung wurde mit Senatsbeschluß vom 30.06.2006 gemäߧ 522 II ZPO zurückgewiesen (Bl. 166/167 d.A.).
In der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2006 wurde im Einverständnis mit den Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist 10.11.2006 beschlossen (Bl. 179 d.A.).
II.
1.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Beklagten haften für die Folgen des Unfalls in vollem Umfang. Die Ersatzpflicht der Beklagten war deshalb hinsichtlich des materiellen Schadens auf noch 3.816,22 EUR und hinsichtlich des immateriellen Schadens auf weitere 10.000,- EUR festzusetzen sowie die volle Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
a)
Zur Überzeugung des Senats sind von den Beklagten keine Umstände nachgewiesen, die es rechtfertigen würden, im vorliegenden Fall abweichend von der regelmäßigen Alleinhaftung des Linksabbiegers (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 9 StVO Rz. 55 m.w.N.) die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers in Ansatz zu bringen. Zur behaupteten Mithaftung des Klägers aufgrund nicht angepaßter Geschwindigkeit und von alkoholbedingt eingeschränkter Fahrtüchtigkeit ist folgendes zu bemerken:
aa)
Die Beklagten tragen zunächst für diese Umstände die Beweislast: