Normenkette

AGBG §§ 3, 9; BGB § 776

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 9 O 1070/97)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten gegen das Endurteil des LG München II vom 31.5.2001 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.450 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt 30.677,51 Euro (60.000 DM).

 

Tatbestand

Die Klägerin macht i.H.v. 2 Mio. DM Bürgschaftsforderungen gegen die Beklagten geltend.

Die Hauptschuldnerin, die Golfanlage W. GmbH, eröffnete am 25.8.1994 bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto mit einem Kreditlimit von 300.000 DM. Die Hauptschuldnerin hatte vor, auf einem gepachteten Grundstück einen Golfplatz zu errichten. Es war von vornherein beabsichtigt, dass die Klägerin die Gesamtfinanzierung übernehmen sollte. Geschäftsführer der Hauptschuldnerin waren die Beklagten zu 2) und 3). Alleingesellschafterin der Hauptschuldnerin war die S. GmbH. Neben den Beklagten zu 2) und zu 3) war u.a. auch die Beklagte zu 1) Gesellschafterin dieser Gesellschaft.

Ebenfalls am 25.8.1994 haben die Beklagten zu 2) und zu 3) Bürgschaften zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin ggü. der Hauptschuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung übernommen (Anlage K 2 und K 3). Die Bürgschaftserklärung war selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.

Am 2.5.1995 übernahm ferner die Beklagte zu 1) ggü. der Klägerin eine Höchstbetragsbürgschaft über 1 Mio. DM für Forderungen der Klägerin ggü. der Hauptschuldnerin. Die Hauptschuldnerin vereinbarte mit der Klägerin am 5.7.1995 (Anlage K 6) im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Golfanlage einen Geschäftskredit über 3,5 Mio. DM. Als Sicherheiten wurden die Bürgschaften der Beklagten, eine Abtretung der Rechte aus Nutzungsverträgen (Globalzession) sowie ein „Vertrag mit Recht auf Eintritt in die Miet- bzw. Pachtverträge mit Grundeigentümer H.D. unter bestimmten Voraussetzungen” aufgeführt. Die letztgenannte Sicherheit beruhte darauf, dass der Verpächter der für den Golfplatz verwendeten Grundstücke mit der Klägerin im August 1995 einen Vertrag über ein Eintrittsrecht in das Miet- und Pachtverhältnis schloss (Anlage B 3 zu Bl. 68/77 d.A.). Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

„2. Für den Fall, dass das in Ziff. 1 genannte Pacht- und/oder Mietverhältnis vorzeitig, d.h. vor dem 31.12.2007 oder, im Falle der Ausübung der dem Pächter/Mieter vorbehaltenen Option, vor dem 31.12.2022, außerordentlich gekündigt oder auf sonstige Weise beendet wird, ist die Kreissparkasse – vorbehaltlich einer entsprechenden Einigung zwischen ihr und dem Pächter/Mieter – berechtigt, anstelle des Pächters/Mieters in die beiden vorgenannten Vertragsverhältnisse einzutreten oder eine andere natürliche oder juristische Person zu benennen, die damit berechtigt ist, in die vorgenannten Vertragsverhältnisse einzutreten. Mit dem Eintritt gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus den vorgenannten Vertragsverhältnissen, auch soweit sie in der Zeit vor dem Eintritt entstanden sind, auf den Eintretenden über ….. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Eintretenden sichert die Kreissparkasse dem Verpächter/Vermieter zu, die Zahlungsverpflichtungen des Eintretenden ggü. dem Verpächter/Vermieter für die Dauer von längstens 12 Monaten zu übernehmen.

3. Der Verpächter verpflichtet sich, der Kreissparkasse unverzüglich über die Beendigung oder Kündigung des Pacht- und Mietverhältnisses zu informieren.

4. Die Kreissparkasse kann das in Ziff. 2 eingeräumte Eintrittsrecht nach Erhalt der in Ziff. 3 bezeichneten Mitteilung durch schriftliche Erklärung ausüben, die den Verpächter innerhalb zweier Monate ab Zugang der in Ziff. 3 bezeichneten Mitteilung an die Kreissparkasse zugehen muss.”

Am 19.8.1995 übernahm die Beklagte zu 1) eine Bürgschaft bis zu einem Betrag von 2 Mio. DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin (Anlage K 1).

Durch Vertrag vom 19.1.1996 wurde der Kreditvertrag mit der Hauptschuldnerin vom 5.7.1995 ersetzt und ein Gesamtkreditrahmen von 5.300.000 DM vereinbart. Neben den im vorangegangenen Kreditvertrag angeführten Sicherheiten wurde zusätzlich eine Bürgschaft des Herrn H. genannt. Der Kreditrahmen über 5.300.000 DM wurde von der Hauptschuldnerin in der Folgezeit im vollem Umfang ausgeschöpft.

Am 30.4.1996 schlossen die Beklagten sowie ein weiterer Gesellschafter einen Auseinandersetzungsvertrag hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen. Die Beklagten zu 1) und 2) sollten u.a. die S. GmbH unter Ausklammerung der Beteiligungen an der Golfanlage W. GmbH übernehmen. Die Beteiligung an letzterer sollte der Beklagte zu 3) übernehmen und die Beklagten zu 1) und 2) aus ihren Bürgschaftsverpflichtungen freistellen...

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