Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 22.01.1999; Aktenzeichen 1 O 6625/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 22. Januar 1999 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 15,11.1995 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 04.07.1994 in xxx noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder auf sonstige Dritte übergegangen sind.
III. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 10 %, Beklagten 90 %.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Beschwer der Beklagten beträgt 400 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat Erfolg, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) waren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von DM 35.000 zu verurteilen, dem Feststellungsantrag des Klägers zum materiellen und immateriellen Zukunftsschaden war in vollem Umfang gegenüber beiden Beklagten stattzugeben.
Der Senat geht von einer vollen Haftung der Beklagten aus.
Der Beklagte zu 2) hat die Vorfahrt des Klägers verletzt, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger für den Beklagten zu 2), als dieser anfuhr, bereits sichtbar war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen mit hätte der Beklagte zu 2) den Unfall vermeiden können, wenn er nach Ansichtigwerden des Klägers sofort wieder abgebremst hätte. Damit hat der Beklagte zu 2) die Vorfahrt des Klägers verletzt (OLG Hamm, MDR 1999, 1194). Dies wird nicht zuletzt durch die Auflagen bestätigt, die in der nach dem Unfall erholten Ausnahmebewilligung für den Betrieb des Gabelstaplers an der Unfallstelle auf öffentlichem Verkehrsgrund enthalten sind.
Ein Mitverschulden am Unfall kann dem Kläger, ausgehend vom Unfallablauf nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nachgewiesen werden. Eine Mithaftung aus Betriebsgefahr - der Kläger kann sich insoweit nicht entlasten - tritt zumindest zurück (OLG Hamm. aaO.).
Dass die eigenmächtige Anbringung eines Schildes Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch eine Privatperson keine Wirkung entfaltet, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Ebenso begründet es kein Mitverschulden, wenn der Kläger als Kradfahrer über den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzhelm hinaus keine weitere Schutzkleidung getragen hat. So wie das Nichttragen eines Schutzhelms beim Radfahrer, weil gesetzlich nicht vorgeschrieben, kein Mitverschulden begründet (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 9 StVG Rdn. 44; Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung, 15. Aufl., § 21 a StVO Rdn. 5; OLG Karlsruhe, NZV 1991, 25; 1991, 230), trifft dies nach Ansicht des Senats auch für einen Kradfahrer zu, der keine Schutzkleidung trägt. Im Übrigen hätte zur Überzeugung des Senats das Tragen von Schutzkleidung die Brüche am linken und rechten Arm nicht verhindert.
Die Haftung des Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 83.1 Abs. 1 BGB. Der. Beklagte zu 2) war Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 1) hat einen Entlastungsbeweis nicht einmal angetreten.
Zur Höhe des Schmerzensgeldes:
Bereits angesichts der zwischen den Parteien unstreitigen Verletzungen und Verletzungsfolgen ist ein Schmerzensgeld von DM 35.000 gerechtfertigt. Die Beklagten haben sich in erster Instanz mit der Verwertung des Gutachtens in dessen zweiten Rentengutachten einverstanden erklärt. Danach leidet der Kläger in seinem Beruf auf Dauer unter wesentlichen Beschwerden.
Dem Feststellungsantrag des Klägers war angesichts der Knochenverletzungen ebenfalls stattzugeben.
Zinsen: 4 %, §§ 284, 286, 288 BGB.
Weitere Nebenentscheidungen:
§§ 91 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 1 und 2 ZPO.
Fundstellen