Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe eines Schmerzensgeldanspruches (hier 50.000 Euro) für eine junge Frau, die bei einem Verkehrsunfall schwere Weichteilverletzungen im Oberschenkel mit notwendigem plastisch-chirurgischem Folgeeingriff und bleibenden großflächigen, entstellenden Narben (primärer Krankenhausaufenthalt, ohne Folgeeingriffe: 34 Tage), eine Bandruptur des linken Sprunggelenks, einen Abriß der spina iliaca mit andauernden Sitzbeschwerden sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion mit der Folge einer MdE allein auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet in Höhe von 30 % erlitt.
Normenkette
BGB § 847
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 3 O 1271/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung beider Parteien wird das Endurteil des LG Regensburg vom 29.6.2001 – 3 O 1271/99 abgeändert.
II. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 828,90 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 14.7.1999 zu bezahlen.
III. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich ein Schmerzensgeld i.H.v. (noch) 50.000 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 14.7.1999 zu bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 6.9.1997 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
VI. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 58.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tenor:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 40.437,35 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz-, insb. Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 6.5.1997 in R. geltend.
Der Beklagte zu 1) als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) versicherten Lkw's übersah dabei beim Abbiegen nach rechts aus der … straße in die … straße die Klägerin, die mit ihrem Fahrrad auf einem kombinierten Rad-/Fußweg bei Grünlicht die … straße überqueren wollte. Als sie erkannte, dass der Beklagte zu 1) nicht anhalten würde, bremste sie ihr Fahrrad ab, kam auf regennasser Fahrbahn jedoch zu Fall und rutschte unter den Lkw, wobei sie schwer verletzt wurde.
Die Klägerin hat erstinstanzlich ihren materiellen Schaden (Fahrrad, Kleidung u.a.) sowie Schmerzensgeld geltend gemacht, wobei sieLetzteres auf den Zeitraum bis zur Klageerhebung am 28.6.1999 beschränkte, die Höhe bei einer eigenen Vorstellung von 70.000 DM in das Ermessen des Gerichts stellte und für die Zeit ab 28.6.1999 die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt hat.
Die Beklagten haben im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe die Klägerin nicht erkennen können, diese hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision vermeiden können. Auch seien die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin überhöht.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen beiderseitigen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, ergänzend auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das LG hat nach Erholung eines ergänzenden Gutachtens zum Umfang der Verletzungen der Klägerin, der Auswertung der Diagrammscheibe des Lkw's sowie nach Erstellung eines mündlichen unfallanalytischen Gutachtens dem Klageantrag dem Grunde nach in vollem Umfang, ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin, stattgegeben, den Sachschaden auf 2.303,20 DM und die Schmerzensgeldforderung, insoweit der zeitlichen Begrenzung im Klageantrag folgend, auf 50.000 DM (unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 15.000 DM auf noch 35.000 DM) begrenzt sowie die Beklagten samtverbindlich verpflichtet, der Klägerin den ihr nach dem 28.6.1999 entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auch hier auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihren Berufungen wollen beide Parteien insb. eine Änderung der Höhe des Schmerzensgeldes erreichen.
Die Klägerin erachtet, wobei sie weiterhin die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts stellt, in Anbetracht ihrer schweren Verletzungen einen Schmerzensgeldmindestbetrag von insgesamt 70.000 DM für erforderlich.
Nach Hinweis des Senats, dass die in den Klageanträgen enthaltene und vom LG ins angefochtene Urteil übernommene zeitliche Begrenzung des Schmerzensgeldanspruches auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung unzulässig sei, beantragt die Klägerin nun mit der Maßgabe, dass die zeitliche Begrenzung entfällt, das Urteil des LG Regensburg vom 29.6.2001 – 3 O 1271/99, insoweit abzuändern, als der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an sie, die ...