Leitsatz (amtlich)
1. Die Befreiung einer Widerklage von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gem. § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO besteht grundsätzlich nach rechtskräftiger Abweisung der Klage fort.
2. Zur Prozessführungsbefugnis britischer Insolvenzverwalter.
Normenkette
ZPO § 110; EuInsVO Art. 4, 15, 18
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 4HKO 8409/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Widerbeklagten gegen das Zwischenurteil des LG München I vom 9.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Widerbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Widerkläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Widerklage, mit der - zunächst durch eine US-amerikanische Gesellschaft, jetzt durch deren britische Insolvenzverwalter - Schadensersatzansprüche aus der Verwendung des Zeichens Budget in Deutschland geltend gemacht werden.
Die ursprüngliche Widerklägerin Budget Rent A Car International Inc. (im Lauf des Rechtsstreits in B Rent A Car International Inc. umbenannt; im Folgenden: B II) ist eine nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware errichtete Gesellschaft. Sie betrieb in zahlreichen Ländern Autovermietungsstationen, teils selbst durch Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, teils im Rahmen eines Franchisesystems, das von einer anderen - zum selben Konzern gehörenden und ebenfalls nach dem Recht von Delaware errichteten -Gesellschaft, der Budget Rent A Car Corp. (nach Umfirmierung B Rent A Car Corp.; im Folgenden: B), entwickelt worden war. Die B hielt die deutschen Marken (im Folgenden: Streitmarken) Nr. 780 763 (Wortmarke BUDGET), Nr. 993 795 (Wort-/Bildmarke mit dem Bestandteil Budget), Nr. 39 544 016 (Wortmarke BUDGET) und Nr. 39 544 017 (Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil Budget), an denen der B II Lizenzen eingeräumt waren.
Die in Deutschland ansässige Widerbeklagte ist ebenfalls Autovermieterin. Ihre Muttergesellschaft schloss 1983 mit der B II einen Vertrag (im Folgenden: Lizenzvertrag), der ein sog. Master-Franchiseverhältnis begründete. 1996 unterzeichneten die Widerbeklagte einerseits und die B II sowie die B andererseits eine Nachtragsvereinbarung, in der u.a. vereinbart wurde, dass der Lizenzvertrag in voller Kraft und Wirkung bleibe, soweit er nicht durch die Nachtragsvereinbarung ausdrücklich modifiziert worden sei.
Die B II kündigte den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 14.4. und vom 7.5.1997 aus wichtigem Grund und erklärte im zweiten Schreiben, ab dem 21.5.1997 die Benutzung der Budget-Marken durch die Widerbeklagte nicht mehr zu tolerieren. Am 3.7.1997 ermächtigte die B die B II zur Prozessführung als Prozessstandschafterin im eigenen Namen, insbesondere zur Geltendmachung sämtlicher aus ihren Marken, Geschäftsbezeichnungen oder Firmennamen folgenden Rechte sowie der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz.
Mit ihrer gegen die B II erhobenen negativen Feststellungsklage hat die Widerbeklagte u.a. die Feststellung begehrt, dass der Lizenzvertrag nicht durch die Kündigungen beendet worden sei. Die B II hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage - soweit für den Rechtsstreit noch von Bedeutung - begehrt, der Widerbeklagten die Verwendung der Bezeichnung Budget zu untersagen und zur Auskunft über den Umfang der Verwendung nach dem 21.5.1997 sowie zur Zahlung von Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zu verurteilen. Zum einen liege in der angegriffenen Zeichenverwendung eine Verletzung der Streitmarken der B, gegen die sie - die B II -auf Grund gewillkürter Prozessstandschaft vorgehen könne; zum anderen könne sie wegen ihrer Stellung als Lizenznehmerin der B auch eigene Ansprüche aus den Markenverletzungen herleiten; schließlich ergäben sich die geltend gemachten Ansprüche auch daraus, dass die angegriffene Verwendung ihr eigenes Unternehmenskennzeichen verletze.
Mit Teilurteil vom 14.5.1998 hat das LG festgestellt, dass die Kündigungen den Lizenzvertrag nicht beendet hätten und die Feststellungsklage insoweit erledigt sei, und die Widerbeklagte zur Unterlassung der Bezeichnung Budget, zur Auskunft und zur Zahlung von Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe verurteilt.
Auf die Rechtsmittel sowohl der B II als auch der Widerbeklagten hat der Senat mit Urt. v. 15.4.1999 - 29 U 4446/98 (juris) die Klage insgesamt abgewiesen und den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklageantrags auf Zahlung von Schadensersatz unter entsprechender Aufhebung des landgerichtlichen Urteils an das LG zurückverwiesen. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die B II die Kennzeichenrechte der B auf Grund der Erklärung vom 3.7.1997 als Prozessstandschafterin geltend machen könne. Der BGH hat die Revision ...