Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungs- und Auskunftspflicht bei einseitiger Entgelterhöhung für eine Heimunterbringung

 

Orientierungssatz

1. Nach HeimG § 4c Abs 3 ist die Erhöhung des Entgelts für eine Heimunterbringung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Abgesehen von der Sonderregelung des HeimG § 4c Abs 3 S 2 enthält das HeimG keine Vorschriften, in welcher Weise die Begründung zu erfolgen hat.

2. Zur Konkretisierung der Begründungspflicht kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Heimvertragswesens zurückgegriffen werden auf die Rechtsmeinungen zu vergleichbaren Regelungen, insbesondere zu mietrechtlichen Regelungen, dh auf die Begründungspflichten für ein Mieterhöhungsverlangen.

3. Die Angemessenheit einer Entgelterhöhung nach dem HeimG ist dadurch zu begründen, daß darauf hingewiesen wird, daß die Leistungen des Heims und das hierfür geforderte Entgelt in einem objektiv vernünftigen Verhältnis stehen und dem entsprechen, was in vergleichbaren Heimen gezahlt wird.

4. Die Veränderung der Berechnungsgrundlagen ist zu begründen durch Gegenüberstellung des Ausgangsbetrages und des Betrages der neuen Berechnungsgrundlage, wobei als Ausgangsbetrag der Betrag zum Zeitpunkt der letzten Erhöhung bzw des Abschlusses des Heimvertrages heranzuziehen ist.

5. Da der den jeweiligen Heimbewohner treffende Erhöhungsbetrag entscheidend durch den Umlegungsmaßstab geprägt wird, erfordert die ordnungsgemäße Begründung des Erhöhungsverlangens - entsprechend mietvertraglichen Grundsätzen - auch die Angabe des Umlegungsmaßstabes für den gesamten Erhöhungsbetrag.

6. Wird die Erhöhung auf künftige Kostenerhöhungen gestützt, so muß im Rahmen der Begründung dargelegt werden, daß diese Kostensteigerungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eintreten werden.

 

Normenkette

HeimG § 4c Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Sätze 1-2; MietHöReglG § 3 Abs. 3 S. 2, § 4 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 2; WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 23.05.1995; Aktenzeichen 3 O 1776/93)

 

Nachgehend

BGH (Entscheidung vom 22.06.1995; Aktenzeichen III ZR 239/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538189

NJW 1995, 2944

NJW 1995, 465

RsDE 1994, 86

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