Entscheidungsstichwort (Thema)
Todesanzeige ohne Namensnennung als Beerdigungskosten
Normenkette
BGB § 1371 Abs. 1, § 1924 Abs. 1, 4, § 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 410,26 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16.8.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Bei der Kostenentscheidung in Ziff. II. des Urteils vom 12.11.2008 hat es sein Bewenden. Darüber hinaus trägt der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 3.4.2011 auf 24.326,15 EUR, ab dem 4.4.2011 auf 28.381,07 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Mutter, Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater, dem am 24.10.2005 verstorbenen Karl L., geltend.
Karl L. wurde von der Beklagten, mit der er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte, aufgrund testamentarischer Verfügung allein beerbt, die Schwester des Beklagten, Ulrike P., ist Schlusserbin. Der Kläger verlangt als Pflichtteil ein Achtel des Nachlasses.
Im Aktivvermögen des Erblassers befanden sich zum Zeitpunkt seines Todes ein Bankguthaben i.H.v. insgesamt 4.624 EUR sowie ein Betrag i.H.v. 2.587,59 EUR aus einer Lebensversicherung, insgesamt also 7.211,59 EUR.
Im Zusammenhang mit der Beerdigung des Erblassers entstanden Kosten i.H.v. 1.430,84 EUR, davon 250 EUR für Blumenschmuck und 185,50 EUR für die Todesanzeige. Der Name des Klägers war weder auf der Schleife des Blumenkranzes noch in der Todesanzeige erwähnt.
Mit notarieller Urkunde vom 5.8.1997 hatten der Erblasser und die Beklagte auf Ulrike P. das Anwesen ... in O. gegen Wart und Pflege und die Einräumung eines Wohnrechts übertragen (Anlage B 8). In Ziff. III.4. der Urkunde wird übereinstimmend festgestellt, dass der Ausbau des Dachgeschosses allein auf Kosten der Erwerberin erfolgt sei. In Ziffer X. der Urkunde findet sich die Feststellung, dass der Kläger zur Finanzierung seines Wohnhauses erhebliche Zuwendungen in Geld in Anrechnung auf den Pflichtteil erhalten habe und Ulrike P. durch die Grundstücksüberlassung dem Bruder gleichgestellt und zu keiner Hinzuzahlung oder Ergänzung verpflichtet sein solle. In einem Gutachten des Sachverständigen T., für dessen Erstellung aus dem Nachlass 2.498,64 EUR aufgewendet wurden, wurde das Anwesens unter Berücksichtigung des Leibgedinges und ohne Berücksichtigung des Dachgeschosses für den Übergabetag mit 249.000 EUR, für den Todestag mit 294.000 EUR bewertet. Der Kläger ließ in einem Ergänzungsgutachten, für dessen Erstellung er 882,98 EUR aufwendete, den Wert des Dachgeschosses ermitteln, der für den Übergabetag auf 56.000 EUR, für den Todestag auf 47.000 EUR beziffert wurde.
Mit Schreiben vom 1.12.2006 (Anlage K 6) hatte der anwaltliche Vertreter der Beklagten erklärt, dass an Ulrike P. 1997 5.459 DM und weitere Beträge 1978, 1992 und 1993 geflossen seien, diese Schenkungen aber alle außerhalb der Zehnjahresfrist lägen und deshalb irrelevant seien.
Von dem Eigenkonto des Erblassers bei der S. Bank M., Konto-Nr ..., waren zu Lebzeiten des Erblassers fünfzehn Überweisungen auf das Konto des Klägers i.H.v. insgesamt 112.300 DM erfolgt. Am 23.4.2001 erklärte der Erblasser schriftlich, dass das Geld, welches er in der Zeit vom 15.3.1978 bis 2.8.1995 seinem Sohn überwiesen habe und sich auf insgesamt 262.195,33 DM belaufe "als Zuwendung und Hilfe zunächst für meinen Sohn und dessen Ehefrau Barbara, ab 1980 auch für deren Kinder Martin, Gudrun und Hedwig bestimmt war".
Der Kläger behauptet, der Erblasser habe von seiner Pension i.H.v. monatlich mindestens 2.000 EUR nur 500 EUR monatlich verbraucht, weil er sehr sparsam gewesen sei und keine Miete zahlen musste. Als Pensionist habe der Erblasser dem Kläger und dessen Schwester erhebliche Summen geschenkt. Dem Aktivvermögen des Nachlasses sei übrig gebliebene Pension i.H.v. 34.500 EUR (= 23 × 1.500 EUR) hinzuzurechnen. Ab Dezember 2003 habe der Erblasser von der Krankenkasse Pflegegeld für die Pflegestufe I i.H.v. insgesamt 4.608 EUR, ab Januar 2005 für die Pflegestufe III i.H.v. insgesamt 14.320 EUR erhalten. Da aber Ulrike P. für die Überlassung des Grundstücks Wart und Pflege geschuldet habe, sei auch das gesamte Pflegegeld dem Aktivvermögen hinzuzurechnen. Von den Beerdigungskosten seien die Ausgaben für die Todesanzeige und den Blumenschmuck nicht abziehbar, da der Name des Klägers hier keine Erwähnung gefunden habe. Im Rahmen der Schenkungen an Ulrike P. seien die laut Schreiben vom 1.12.2006 (Anlage K 6) im Jahr 1997 übergebenen 5.459 DM (indexiert: 3.066,57 EUR) zu berücksichtigen, zumal die Bek...