Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 25 O 17031/97) |
Tenor
I. Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.10.1999 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 50.710,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 03.10.1997 zu bezahlen.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000 DM.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Anschlußberufung der Kläger ist begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf die Auszahlung des auf dem streitgegenständlichen bei der Beklagten eingerichteten Sparkonto … vorhandenen Sparguthabens.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind Rechtsinhaber des Sparkontos die Kläger und nicht die damalige Verwalterin der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft, die Firma …. In dem Eröffnungsantrag ist diese Firma zwar als Berechtigte bezeichnet. Gleichzeitig ist jedoch auch die Wohnungseigentümergemeinschaft – jedenfalls andeutungsweise mit der Anschrift der Wohnanlage – aufgeführt. Weiter ist in dem Antrag vermerkt, daß die Vertreter der Verwalterfirma nur gemeinsam mit einem Beirat verfügungsberechtigt sind. Hieraus muß nach Auffassung des Senats der Schluß gezogen werden, daß Rechtsinhaber der Ansprüche aus dem Sparkonto die Wohnungseigentümer sein sollten und die Verwalterfirma lediglich ermächtigt sein sollte, im eigenen Namen zusammen mit einem Beiratsmitglied über das Sparguthaben zu verfügen (Ermächtigungstreuhand).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar regelmäßig Kontoinhaber derjenige, der das Konto hat eröffnen lassen. Die Umstände können aber ergeben, daß eine andere Kontoinhaberschaft vereinbart werden sollte (BGH WM 1973, 894). Es mag dahingestellt bleiben, ob allein die Tatsache, daß es sich um ein Sparkonto zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, für die Annahme ausreicht, im Zweifel seien die Wohnungseigentümer Vollrechtsinhaber und der Verwalter lediglich zur Verfügung über das Konto ermächtigt (so Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 270). Denn jedenfalls die oben aufgeführten Umstände lassen einen derartigen Willen der Vertragsschließenden aus objektiver Sicht erkennen. Wäre die Verwalterfirma Vollrechtsinhaberin des Sparkontos, hätte die vereinbarte Verfügungsbeschränkung (Zustimmung eines Beiratsmitgliedes) keine rechtliche Bedeutung für die Beklagte. Denn die Verfügungsbefugnis der Verwalterfirma wäre hierdurch nicht eingeschränkt (§ 137 Satz 1 BGB). Die Verwalterfirma wäre lediglich im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern verpflichtet, über das Sparguthaben nicht ohne Mitwirkung eines Beiratsmitgliedes zu verfügen. Eine derartige Regelung, die die Beklagte nicht berührt, wäre somit für die Beklagte ohne Interesse. Die Aufnahme der Verfügungsbeschränkung in den Eröffnungsantrag ist somit nur dann sinnvoll, wenn im Verhältnis zur Beklagten die Verfügungsmacht der Verwalterfirma eingeschränkt wird. Dies kann nur in der Form geschehen, daß eine Vollrechtsinhaberschaft der Wohnungseigentümer und eine Ermächtigung der Verwalterfirma gemäß § 185 Abs. 1 BGB vereinbart werden. Diese Ermächtigung kann mit einer Einschränkung versehen werden, wie dies hier geschehen ist.
Wenn die Beklagte meint, sie habe auch bei Sparkonten ein elementares Interesse daran, die Identität des Kontoinhabers sicherzustellen, hätte sie auf eine klare und eindeutige Regelung der Rechtsinhaberschaft hinwirken müssen. Die Beklagte hat jedoch die unklare Formulierung hingenommen; sie muß sich nunmehr daran festhalten lassen, daß die Formulierung im Rahmen der gemäß § 157 BGB vorzunehmenden Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt wird.
Da somit die Kläger Vollrechtsinhaber des Sparkontos sind, konnte die Beklagte gegen das auf dem Konto befindliche Sparguthaben nicht mit ihren aus dem Girokonto Nr. … bestehenden Forderungen aufrechnen. Denn Inhaber dieses Girokontos war unstreitig die Verwalterfirma, so daß die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit nicht gegeben ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß an dem Sparguthaben für sie ein Pfandrecht bestehe. Unabhängig von der Frage, ob das von der Beklagten vorgelegte Protokoll über die Wohnungseigentümerversammlung vom 26.09.1990 gefälscht ist, konnte die in dem Protokoll niedergelegte Willensäußerung der Wohnungseigentümer schon deshalb nicht ein Pfandrecht der Beklagten begründen, weil die für die Ausführung des Beschlusses nach dem Kontovertrag erforderliche Mitwirkung eines Beiratsmitgliedes fehlte, so daß die Verpfändungserklärung der Verwalterfirma vom 13.12.1990 keine rechtliche Wirkung zu Lasten der Kläger entfalten konnte.
Da die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 16.06.1997 das Sparguthaben gekündigt hatten – die Zahlung...