Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.04.2006; Aktenzeichen 27 O 22999/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 21.4.2006 in Ziff. I dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4.067,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.464,23 EUR seit 6.7.2004, aus weiteren 569,63 EUR seit 5.8.2004, aus weiteren 569,63 EUR seit 6.9.2004, aus weiteren 569,63 EUR seit 6.10.2004 sowie aus weiteren 894,60 EUR seit 5.11.2004 zu bezahlen und die Klage auch insoweit im Übrigen abgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 12 %, die Beklagte trägt 88 % sowie 88 % der Kosten der Nebeninterveniention.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 5 %, die Beklagte trägt 95 % sowie 95 % der Kosten der Nebeninterveniention. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten über die Höhe des Mietzinses für die von der Beklagten für den Betrieb einer dermaordinologischen Praxis von der Klägerin gemieteten Räume, und zwar wegen behaupteter Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten in räumlicher Nähe des Mietobjekts.
Während die Klägerin wegen den von der Beklagten gekürzten Mietzahlungen Zahlung des restlichen Mietzinses verlangt, macht die Beklagte widerklagend Rückzahlung wegen Minderung überzahlten Mietzinses sowie Feststellung der von ihr als angemessen angesehenen Minderung für die Zukunft geltend.
Sowohl die auftraggebende Bauherrin der betreffenden Bauarbeiten als auch die die Bauarbeiten ausführende Unternehmerin sind der Klägerin bereits im ersten Rechtszug zum Zwecke der Unterstützung beigetreten.
Das LG hat Klage und Widerklage teilweise stattgegeben und im Übrigen Klage und Widerklage durch Endurteil vom 21.4.2006 zurückgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte vertritt hierin die Auffassung, dass das LG die Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten sowohl zeitlich als auch dem Umfang nach nicht angemessen berücksichtigt habe.
Die Beklagte beantragt:
I. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG München I vom 21.4.2006 die Klage der Klägerin abzuweisen.
II. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG München I vom 21.4.2006 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 9.096,05 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.9.2005 zu bezahlen.
III. Unter Abänderung des Urteils des LG München I vom 21.4.2006 festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum ab 25.8.2005 bis 30.4.2006 berechtigt ist, die Miete für die von ihr im zweiten Stock des O. hauses, P. straße ..., M. gelegenen Räume wegen der Mängel in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten, jedoch nicht unter 25 % der Bruttomiete liegenden Höhe, zu mindern.
Die Klägerin und ihre Streithelferinnen beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur im geringen Umfang begründet.
Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als auch für die Monate August, September und Oktober 2004 der Beklagten eine weitere Mietminderung von 10 % der monatlichen Bruttomiete zu zubilligen ist.
Dies ergibt sich aus der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme, insb. auf Grund der Aussage der Zeugin ... J. Der Senat ist überzeugt, dass auch in den Monaten August, September und Oktober 2004 die Lärmbelästigung durch die Arbeiten der Nebenintervenienten so erheblich war, dass sie diese Mietzinsminderung rechtfertigt. Die Beweiswürdigung des LG ist fehlerfrei und überzeugend (§ 286 ZPO). Der Senat hält im Übrigen die vom LG festgestellten Zeiträume sowie die Höhe der jeweiligen Mietzinsminderung um 10 % der monatlichen Bruttomiete für zutreffend. Diese Erwägungen führen dazu, das angefochtene Urteil in Ziff. I dahingehend abzuändern, dass die Verurteilung der Beklagten i.H.v. 5.042,63 EUR um den Betrag von 974,91 EUR (3 × 324,97 EUR) ermäßigt wird und insoweit auch der Zinsanspruch angepasst wird.
Im Übrigen war die Berufung der Beklagten dementsprechend zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 1691617 |
BauR 2007, 441 |