Entscheidungsstichwort (Thema)
Abnahme von Gemeinschaftseigentum bei noch ausstehender Bauträgervergütung
Normenkette
BGB § 632a Abs. 3 S. 1, §§ 640, 641 Abs. 1; MaBV § 3 Abs. 2, § 12; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.12.2015; Aktenzeichen 11 O 12198/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.12.2015, Az. 11 O 12198/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.
3. Diese Urteil des Senats und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 '% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 190.636,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Abnahme von Gemeinschaftseigentum und noch ausstehende Bauträgervergütung.
Mit der Berufung vom 05.01.2016 wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.12.2015, Az.: 11 O 12198/15. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien haben am 05.02.2010 einen notariellen Bauträgervertrag (Anlage K 1) über zwei Wohnungen nebst Tiefgaragenplätzen im Bauvorhaben K.str. 7 in G. bei M. geschlossen. Das Bauwerk ist zwischenzeitlich bezugsfertig hergestellt. Da die Beklagten eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums u.a. unter Berufung auf zahlreiche Mängel verweigern, verlangt die Klägerin dessen Abnahme. Im Übrigen begehrt sie aus den im Bauträgervertrag unter § 4 Nr. 3 vereinbarten Raten Nr. 3 bis 6 und aus der Rate Nr. 7 unter Abzug von zwei Minderungsbeträgen noch Bauträgervergütung von 190.636,00 EUR.
Hinsichtlich des Sach - und Streitstandes wird im Übrigen auf die ausführlichen, tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts München I vom 03.12.2015 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Da das Gemeinschaftseigentum derzeit nicht im Wesentlichen vertragsgemäß sei, bestehe kein Anspruch auf dessen Abnahme. Ein fälliger Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Raten sei derzeit schon deshalb nicht gegeben, weil die im Bauträgervertrag vereinbarte Fälligkeitsstaffel unwirksam sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin und rügt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 09.03.2016 (Bl. 158/164) sowohl unrichtige Tatsachenfeststellungen als auch Rechtsverletzungen des Erstgerichts. Im Zusammenhang mit der begehrten Abnahme habe sie zu den Mängelbehauptungen bezüglich der Grundwasserwärmepumpe und der Barrierefreiheit vorgetragen und Beweis angeboten. Sie bezweifelt, dass vorliegend wesentliche Mängel, auf die sich die Beklagten berufen könnten, der Abnahme entgegen stehen. Zumal gemäß S. 13 des Bauträgervertrages, 2. Absatz, Mängel nur dann die Abnahmefähigkeit hindern, wenn die Gebrauchstauglichkeit dadurch fehle. Desweiteren rügt sie eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der vom Erstgericht angenommenen Nichtigkeit der im Bauträgervertrag vereinbarten Fälligkeitsstaffel. Aus der auf S. 13 geregelten Abnahme des Sondereigentums ergebe sich keine Unwirksamkeit, da die MaBV dies nicht verbiete und die Abnahme nichts Anderes als die vertragliche Anerkennung eines Zustandes eines Bauvorhabens sei, der der Bezugsfertigkeit entspreche. Zur Fälligkeitsstaffel wurde auch seitens des Streithelfers, Notar Dr. S., mit Schriftsätzen vom 10.03.2016 (Bl. 165/169) und vom 27.09.2016 (Bl. 216/219) vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2016 (Bl. 220/222) trug die Klägerin noch zu neueren Entwicklungen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft des streitgegenständlichen Anwesens vor und legte unter anderem ein Protokoll der Eigentümerversammlung vom 14.09.2016 (Anlage K 9) vor. Da nun von der Klägerin Vorschüsse für die Kosten der Mängelbeseitigung seitens der Eigentümergemeinschaft angefordert und keine Nachbesserungen mehr zugelassen werden sollen, befinde sich der Bauträgervertrag jetzt "im Abwicklungsstadium", so dass sich die Beklagten nicht mehr auf die fehlende Abnahme berufen könnten.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz (Bl. 158f./224):
Das Urteil des Landgerichts München I vom 03.12.2015 wird aufgehoben.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das Gemeinschaftseigentum des in Wohnungseigentum aufgeteilten Anwesens K.straße 7, G. abzunehmen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, auf das Projektkonto der Klägerin bei der Kreissparkasse M. - S. - E. IBAN DE ... 190.636,00 EUR nebst Zinsen zu 5% über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2014 zu zahlen.
Der Streithelfer Dr. S. beantragt (Bl. 165/225):
Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 11 O 12198/15 wird aufgehoben, soweit der Zahlungsantrag der Klägerin als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.
Die Beklagten beantrag...