Entscheidungsstichwort (Thema)

Maklerprovision mit Auslandsbezug - Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Int. Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO für die Klage eines in Deutschland ansässigen Nachweismaklers auf Zahlung seiner Provision für den Kauf einer in Österreich gelegenen Gewerbeimmobilie.

2. Zum anwendbaren Recht auf den Maklervertrag.

3. Die Vorschriften der §§ 6, 7, 18 Österr. Maklergesetz sind keine Eingriffsnormen nach Art. 9 Rom-I-VO.

 

Normenkette

BGB § 269 Abs. 1, § 652 Abs. 1 S. 1; EuGVVO Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 lit. a, Art. 25 Abs. 1; österr. MaklerG §§ 6-7

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 09.04.2019; Aktenzeichen 12 O 3412/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 09.04.2019, Az. 12 O 3412/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 139.472,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100% Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Käufer auf Zahlung einer Maklerprovision für ein Hotelobjekt in Österreich in Anspruch.

Klägerin war zunächst - bis zu ihrer Löschung am 11.10.2018 - die F.I. GmbH & Co. KG mit Sitz und Geschäftsräumen in T. in Deutschland. Das Vermögen ist auf die F. GmbH übergegangen, die den Rechtsstreit nunmehr als Klägerin führt.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der bisherigen Klägerin (Anlage K7), deren Einbeziehung zwischen den Parteien streitig ist, enthalten in Ziffer 8. folgende Klausel:

Erfüllungsort und, sofern der Empfänger Vollkaufmann ist, Gerichtsstand ist Miesbach. Auf das Verhältnis ist das deutsche Recht anzuwenden.

Der Beklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er betrieb in Deutschland einen Berggasthof unter der Anschrift N.str. 52, ... T. und war auf der Suche nach einem neuen Objekt.

Mit E-Mail vom 26.01.2017 übersandte die bisherige Klägerin dem Beklagten das Exposé für das streitgegenständliche Hotelobjekt (Anlage B2).

Am 20.02.2017 fand eine Erstbesichtigung des Objekts in Österreich statt.

Bei einer weiteren Objektbesichtigung am 21.03.2017 in Österreich unterzeichnete der Beklagte den Objektnachweis (Anlage K1). Als Anschrift des Beklagten ist die vorgenannte Anschrift in Deutschland angegeben. Der Objektnachweis enthält folgende Bestimmungen:

"I. Provisionsvereinbarung

Das Objekt wurde mir von oben genanntem Makler der Firma F. Immobilien GmbH & Co. KG, B.strasse 7 in ... T. angeboten."

In der Vorbesprechung wurde mir mitgeteilt, dass im Erfolgsfalle eine Maklerprovision in Höhe von 4,8% des Kaufpreises inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig wird, fällig und zahlbar vom Käufer bei Vertragsabschluss. F. Immobilien GmbH & Co. KG ist für Käufer und Verkäufer tätig. Die gemeinsame Besichtigung fand nach Kenntnisnahme und Anerkennung der Provision statt.

II. Nachweisbestätigung

Ich bestätige, dass mir der Vermittler das nachfolgend genannte Verkaufsobjekt nachgewiesen hat. Ich versichere, dass mir die Kaufmöglichkeit dieses Objekts bisher nicht bekannt war und der Erstnachweis durch die Firma F.I. GmbH & Co. KG erfolgt ist.

Bei der Besichtigung am 21.03.2017 unterzeichneten der Beklagte und die Verkäuferseite zudem eine Kaufabsichtserklärung (Anlage B1).

Mit Rechnung vom 21.03.2017 (Anlage K4) stellte die bisherige Klägerin dem Beklagten unter seiner vorgenannten Anschrift in Deutschland eine Reservierungsgebühr in Höhe von 8.000,00 EUR zzgl. 19% USt., insgesamt 9.520,00 EUR in Rechnung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.04.2017 (Anlage K2), beurkundet durch Notar Dr. F. S. in Österreich, wurde das Hotelgrundstück zum Kaufpreis von 3.104.000,00 EUR an den Beklagten veräußert. Als Wohnanschrift des Beklagten ist die vorgenannte Anschrift angegeben.

Mit Aufhebungsvereinbarung vom 13.06.2017 (Anlage B20), beurkundet durch den vorgenannten Notar, hoben die Vertragsparteien den Kaufvertrag vom 26.04.2017 einvernehmlich auf mit der Begründung, dass der Käufer mit der Bezahlung des Teilbetrages von 3.100.000,00 EUR seit Vertragsunterfertigung in Verzug sei und die beabsichtigt gewesene neue Finanzierung bis dato nicht habe erreicht werden können (Abschnitt C). In Abschnitt B heißt es ergänzend:

Der Käufer J. H. hatte beabsichtigt, den Betrag von EUR 3.100.000,- über die N. L. R. Privatbank AG in St. G. zu finanzieren. Diese Finanzierung hat sich zerschlagen, die dazu Herrn J. H. zugestellte SEPA-Auslands-Überweisung vom 24.04.2017 war gefälsch...

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