Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 16.05.2011; Aktenzeichen 15HK O 15716/08)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.5.2011 (Az.: 15 HK O 15716/08) im Kostenpunkt und insoweit, als es der nachstehenden Ziff. 2 widerspricht, aufgehoben.

  • 2.

    Es wird in Richtung gegen die Beklagten zu 1, zu 2, zu 3 und zu 7 festgestellt, dass Ansprüche der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 auf Managementvergütungszahlungen für ihre Tätigkeit für die Beklagte zu 7 ab dem Jahr 2009 nicht bestehen.

  • 3.

    Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.

  • 4.

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1, zu 2, zu 3 und zu 7 samtverbindlich 3,5 Prozent. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 6.

    Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 geltend.

Die Beklagten zu 1 - 3 sind geschäftsführende Kommanditisten (im folgenden: Management-Gesellschafter) der Beklagten zu 7. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beklagte zu 6. Diese ist nicht durch eine Einlage an der Beklagten zu 7 beteiligt und hat keine Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Der Beklagte zu 4 ist als Kommanditist und die Beklagte zu 5 ist als Treuhandkommanditistin an der Beklagten zu 7 beteiligt. Der Kläger ist als Treugeber über die Beklagte zu 5 an der Beklagten zu 7 beteiligt. Die Beklagte zu 8, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 - 3 sind, ist an der Beklagten zu 7 nicht beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 7 enthält auszugsweise die folgenden Regelungen.

§ 5 Abs. 3: Als weiterer Kommanditist tritt die Firma Venture S. T. GmbH [= Beklagte zu 5; Anm. des Senats] der Gesellschaft mit einer Hafteinlage von € 100.000,- bei. Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet ihre Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch für die Treugeber. Im Innenverhältnis stehen den Treugebern dieselben Rechte zu, als wenn sie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt wären.

§ 6 Abs. 7: Für jede Kommanditbeteiligung wird eine Haftsumme von 1 %, jeweils bezogen auf die Zeichnungssumme ... in das Handelsregister eingetragen.

§ 8 Abs. 1: Zur Geschäftsführung und Vertretung sind ausschließlich und allein die jeweiligen Management-Gesellschafter als geschäftsführende Kommanditisten berechtigt und verpflichtet. ...

§ 8 Abs. 3: Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist nur aus wichtigem Grund und nur durch Gesellschafterbeschluss möglich.

§ 9 Abs. 1: Die Gesellschaft hat einen Portfolio-Beirat. ...

§ 10 Abs. 2: Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Antrag eines Management-Gesellschafters oder auf Antrag von Kommanditisten / Treugebern statt, die mindestens 10 % der Gesamtsumme aller Haftsummen auf sich vereinigen. Das Einberufungsverlangen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu stellen.

§ 10 Abs. 3: Gesellschafterversammlungen werden unter Beachtung einer Ladungsfrist von vier Wochen schriftlich durch die Management-Gesellschafter unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. ... Die Einladung erfolgt durch Einwurf-Einschreiben an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebene Anschrift eines jeweiligen Gesellschafters. ...

§ 10 Abs. 7: Die Treuhandkommanditistin erteilt den Treugebern hiermit Stimmrechtsvollmacht. ... Die Treugeber haben das Recht, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft selbst teilzunehmen und das Stimmrecht entsprechend der ihnen zustehenden Beteiligungen selbst auszuüben. Soweit die Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nicht selbst ausüben, wird das Stimmrecht durch die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe der durch den einzelnen Treugeber erteilten Weisungen bzw., soweit keine Weisungen erteilt wurden, nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, das Stimmrecht hinsichtlich einer jeden einzelnen für einen Treugeber gehaltenen Kommanditbeteiligung gesondert und damit für den von ihr gehaltenen Kommanditanteil uneinheitlich auszuüben.

§ 10 Abs. 8: Die Gesellschafterversammlung beschließt über ... d) Abberufung der Management-Gesellschafter oder Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Management-Gesellschafter ...

§ 10 Abs. 11: Je 100,- € der jeweiligen Haftsumme einer Beteiligung gewähren eine Stimme.

§ 10 Abs. 14: Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur binnen einer Ausschlußfrist von sechs Wochen nach Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung, spätestens jedoch innerhalb vo...

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