Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berufsunfähigkeit bei Möglichkeit der Absolvierung einer anderen Lehre
Normenkette
BUZ § 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 9 O 935/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Augsburg vom 5.3.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 60-64 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei, weil er eine Ausbildung als Bürokaufmann absolvieren könne, die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil Hat der Kläger Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist begründet.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Antrag in erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und die übergebenen Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers verneint.
Für eine etwaige Berufsunfähigkeit des Klägers kommt es aus rechtlicher Sicht darauf an, wie der Arbeitstag in seinem Beruf bis zu dem Zeitpunkt gestaltet war, als ihn die spürbar werdenden Unfallfolgen zur fortlaufenden Einschränkung seiner bisherigen Tätigkeit zwangen (BGH VersR 1994, 1023). Dabei versteht man zwar unter dem Begriff des Berufs im Sinne der privatrechtlichen BUZ-Versicherung grundsätzlich eine Tätigkeit, die auf Erwerbserzielung angelegt ist und dem Lebensunterhalt dient. Der Berufsbegriff kann jedoch durch entsprechende Vereinbarung der Parteien auch auf Auszubildende ausgedehnt werden (Bruck/Möller/Winter, Komm. zum VVG, Bd. V 2 G 19). Dies ist zumindest stillschweigend geschehen. Wenn nämlich der Versicherer einen Auszubildenden versichert, dann muss dieser die Ausbildung als Beruf gegen sich gelten lassen (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., BUZ § 2 Rz. 11; OLG Zweibrücken RuS 1999,390).
Der Kläger befand sich bei Eintritt des Versicherungsfalls unstreitig in der Ausbildung zum Maurer. Den "Beruf" des Maurerlehrlings konnte der Kläger trotz der Unfallfolgen weiter ausüben. Denn er hat entsprechend seiner Planung die begonnene Maurerlehre am 27.1.1998 erfolgreich abgeschlossen. Dass der Kläger - wie er unter Beweis stellt - als Maurer übernommen worden wäre, wenn er hierzu körperlich in der Lage gewesen wäre, spielt für die Frage der Berufsunfähigkeit keine Rolle. Denn Hoffnungen und Erwartungen auf einen künftigen Beruf, der noch nicht ausgeübt wird, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie sich schon konkretisiert haben sollten. Die BUZ ist keine "Karriere"-Versicherung, die das Risiko des Versicherten abdeckt, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine künftige berufliche Besserstellung nicht erreichen kann. Versichert ist allein der Status des Versicherten. Eine zukünftige berufliche Tätigkeit könnte nicht einmal dann als ausgeübter Beruf i.S.v. § 2 BUZ verstanden werden, wenn insoweit bereits ein Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorliegen würde (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., BUZ § 2 Rz. 11; OLG Hamm RuS 1990, 355).
Selbst wenn der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten "Beruf" als Maurerlehrling berufsunfähig gewesen sein sollte, so könnte er auf ein vergleichbares Lehrverhältnis verwiesen werden (OLG Köln RuS 1988, 310; OLG München v. 10.2.1993 - 30 U 823/92, VersR 1993, 1000). Die Ausbildung zum Bürokaufmann stellt aus den vom LG genannten Gründen eine der Maurerlehre vergleichbare Tätigkeit dar.
Der Schriftsatz des Klägersvertreters vom 10.1.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
Die Berufung des Klägers ist daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Fundstellen
VersR 2005, 966 |
r+s 2006, 295 |