Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.10.2011; Aktenzeichen 34 O 14584/08) |
Tenor
1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 10.10.2011 - 34 O 14584/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt als Gesamtschuldner neben Frau K. T. an die Klägerin 41.212,37 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2008 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211.426,40 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2008 zu bezahlen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 33.000 USD nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2008 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen und werden die Berufungen zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte jeweils 25 % und die Klägerin jeweils 75 %.
4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche bzw. Bereicherungsansprüche geltend.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1989 gegründete Tochtergesellschaft des japanischen Unternehmens O. Ltd. mit Sitz in Seto/Japan. Geschäftsgegenstand der Klägerin ist der Vertrieb von Rohrbiegemaschinen der japanischen Muttergesellschaft auf dem europäischen Markt sowie der technische Support der Kunden.
Der Beklagte wurde mit Vertrag vom 2.1.1992 zum Mitgeschäftsführer der Klägerin neben Herrn Y., der zudem Präsident der Muttergesellschaft in Japan ist, bestellt (vgl. Anlagen K 3 bis K 6). Die Ehefrau des Beklagten, K. T., war aufgrund Arbeitsvertrag vom 3.1.1992 als Buchhalterin bei der Klägerin angestellt (vgl. Anlage K 7).
Die Klägerin, der Beklagte und dessen Ehefrau schlossen am 30.7.1992 mit der M. F. G. Stiftung einen Mietvertrag über das Anwesen ... allee 8 in D. (vgl. Anlage K 8). Die Mietkosten i.H.v. 3.500 DM des von dem Beklagten und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken genutzten Hauses übernahm die Klägerin in voller Höhe gem. Vereinbarung vom 4.1.1993 (Anlage K4). Im Jahre 2003 erwarben der Beklagte und seine Ehefrau das Mietobjekt zu je 1/10, die restlichen 8/10 erwarb eine Verwandte in Japan (vgl. Anlage K 12). Die Klägerin leistete weiterhin die Mieterstattung und zwar ab dem 1.7.2004 an ein Unternehmen O-N. Business Consulting GmbH, dessen Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. W., der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, war und das nunmehr als Vermieterin auftrat (vgl. Anlage K 10). Der vereinbarte Mietpreis betrug gem. Vertrag 1.900 EUR.
Mit Vertrag vom 7.9.1998 vermietete die Ehefrau des Beklagten eine in ihrem und des Beklagten Eigentum stehende Wohnung im Anwesen K. straße 39 in D. an die Klägerin für 1.250,0 DM inkl. Tiefgaragenstellplatz (vgl. Anlagen K 9 und K 14).
Im Zeitraum 27.02. bis 3.3.2000 fand bei der Klägerin zu einzelnen Fragestellungen eine Prüfung durch Mitarbeiter der japanischen Muttergesellschaft statt, dabei wurde u.a. das Gehalt des Beklagten überprüft.
Im Jahr 2004 wurde ein Unternehmen M. & Co Mexico S.A. gegründet, dessen Geschäftsführer der Beklagte war. Der Beklagtenvertreter, der gem. Treuhandvereinbarung als Treuhänder der Klägerin die mexikanische Tochterfirma gründete (vgl. Anlage K 15), hatte den Beklagten zum Geschäftsführer bestellt. Ausweislich der vorgelegten Anlage B 7a wurde in einer Gesellschafterversammlung der M. & Co GmbH S.A. vom 21.9.2004 der Beschluss gefasst, dass der Beklagte "vorsorglich nochmals als Geschäftsführer" bestellt wird, ihm ein Geschäftsführergehalt i.H.v. 3.000 USD monatlich gewährt wird und das Entgelt erst ausgezahlt werden darf, wenn die Gesellschaft dazu wirtschaftlich in der Lage ist. Der Beklagte wurde zudem beauftragt einen Geschäftsführervertrag mit sich abzuschließen. In einer Vereinbarung (vgl. Anlage K 26) zwischen der M. & Co Mexico S.A., vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer, und dem Beklagten wurde eine monatliche Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten i.H.v. 3.000 USD beginnend ab September 2004 festgelegt. Der Beklagte erklärte sich bereit, diese Vergütung erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn "ihm erkennbar ist, dass sich die Geschäftstätigkeit der M. & Co Mexico S.A. erfolgreich entwickelt". In der Folgezeit wurde eine Geschäftsführervergütung für die mexikanische Gesellschaft nicht laufend, sondern kurz vor dem Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer im Februar 2007 auf seine Veranlassung am 18.1.2007 i.H.v. 33.0...