Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 6 O 4648/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Arrestbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.10.2018, Az. 6 O 4648/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Arrestbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Beschluss
1. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 508.486,95 EUR festgesetzt.
2. In Abänderung von Ziffer III des Beschlusses des Landgerichts München I vom 05.10.2018 wird der Streitwert des Arrestverfahrens auf 508.486,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind russische Staatsangehörige. Sie streiten wegen eines dinglichen Arrests zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in Immobilienvermögen des Arrestbeklagten in München wegen eines durch Urteil eines Moskauer Bezirksgerichts titulierten Anspruchs auf Darlehensrückzahlung.
Der Arrestbeklagte ist mit seiner Stieftochter Y. K. Wohnungs- und Teileigentümer in verschiedenen Wohnanlagen im Stadtgebiet von München. Wegen der Einzelheiten wird auf die Grundbuchauszüge (Anlagenkonvolut K3) Bezug genommen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Tverskoj der Stadt Moskau vom 18.11.2015 (Az. 2-1721/2015, Anlagenkonvolut K2) wurde der Arrestbeklagte zur Rückzahlung eines Darlehens über 71.745.000,00 RUB an den Arrestkläger verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Nach in Russland unternommenen Vollstreckungsversuchen reichte der Arrestkläger vor dem Landgericht München I Vollstreckungsklage ein und beantragte den Erlass eines dinglichen Arrests. Mit Beschluss vom 29.06.2017 - 24 O 9375/17 (Anlagenkonvolut K4) wies das Landgericht den Arrestantrag zurück mit der Begründung, dass die Anerkennung des Urteils des Bezirksgerichts ausgeschlossen sei, da im Verhältnis zur Russischen Föderation die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Klage aus diesem Grund aussichtslos sei, nahm der Arrestkläger die Vollstreckungsklage zurück.
Zur Erlangung eines inländischen Vollstreckungstitels hat der Arrestkläger wegen des Darlehensrückzahlungsanspruchs Leistungsklage erhoben. Das Verfahren ist beim Landgericht München I anhängig (Az. 6 O 15745/17). Mit Verfügung vom 07.02.2018 (Anlage K5) ist die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens angeordnet worden.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2018, eingegangen am 04.04.2018, hat der Arrestkläger den Erlass eines dinglichen Arrests beantragt.
Mit Beschluss (Arrestbefehl) vom 24.04.2018 hat das Landgericht wegen und in Höhe einer Darlehensforderung des Arrestklägers von 1.016.973,90 EUR sowie einer Kostenpauschale von 29.640,50 EUR den dinglichen Arrest in das gesamte in der Bundesrepublik Deutschland belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet (Ziffer 1). In Vollziehung des Arrests sind die Ansprüche des Arrestbeklagten als Miteigentümer zu je 1/2 des in den benannten Grundbüchern verzeichneten Grundbesitzes auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gegen Y. K. bis zum Höchstbetrag von 1.016.973,90 EUR gepfändet (Ziffer 2). Ergänzend ist mit Pfändungsbeschluss vom 04.06.2018 der Anspruch auf Auseinandersetzung der durch den Tod der Ehefrau des Arrestbeklagten beendeten Errungenschaftsgemeinschaft gepfändet.
Mit Zwischen- und Endurteil vom 05.10.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht (I.) den Antrag auf Stellung einer Prozesskostensicherheit zurückgewiesen und (II.) den Arrestbefehl vom 24.04.2018 bestätigt. Die Vollstreckungserinnerung gegen die Pfändungsbeschlüsse vom 24.04.2018 und 04.06.2018 ist durch Beschluss zurückgewiesen worden. Das Landgericht München I hat sich als Gericht der Hauptsache (§ 919 ZPO) als zuständig angesehen. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich mangels hinreichenden Inlandsbezugs zwar nicht aus dem Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO), aber unter dem Gesichtspunkt der Notzuständigkeit. Die im Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung über die Zuständigkeit des Moskauer Bezirksgerichts stehe dem nicht entgegen. Es bestehe ein durchsetzbarer Arrestanspruch auf Darlehensrückzahlung. Die Verjährungsfrage stelle sich derzeit nicht, da der Arrestkläger bereits mit der Klageerhebung vor dem Bezirksgericht Tverskoj Rechtsverfolgungsmaßnahmen ergriffen habe. Der Arrestgrund sei hinreichend glaubhaft gemacht. Der Arrestbeklagte ignoriere seine Verurteilung zur Zahlung, obwohl er durch Immobilienverkauf oder Beleihung die erforderlichen Mittel aufbringen könne. Außerdem entziehe sich der Arrestbeklagte dem staatlichen Zugriff, wie sich aus dem russischen Haftbefehl samt Fahndungsnotiz (Anlagen K27 und K28) sowie dem Umstand ergebe, dass er unter Mitwirkung seiner Tochter bereits eine Eigentumswohnung in der Z.straße veräußert habe.
Der Arrestbeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er zunächst die fehlende internationale Zuständigkeit rügt. § 23 ZPO sei durch Gerichtsstandsvereinbarung abbedungen. Im Übrigen habe der Arrestkläger einen...