Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung vom Vertriebs- bzw. Importeurverträgen
Normenkette
BGB §§ 31, 145, 150 Abs. 2, §§ 242, 314 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1, §§ 283, 285, 355, 529 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.02.2018; Aktenzeichen 41 O 6955/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.2.2018 (Az.: 41 O 6955/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung vom Vertriebs- bzw. Importeurverträgen.
Die Beklagte ist ein deutscher Kraftfahrzeughersteller. Die Klägerin ist eine Gesellschaft algerischen Rechts sowie eine Tochtergesellschaft der französischen C.-Gruppe. Zwischen den Parteien bestanden Importeurverträge betreffend die Marken B. und M. aus den Jahren 2007 bzw. 2008 (Anlagenkonvolut K 1), in denen jeweils die Geltung deutschen Rechts vereinbart wurde. Neben diesen Verträgen bestand ein von beiden Parteien unterschriebener Side Letter (Anlage K 2), in welchem unter anderem vorgesehen war, dass die Klägerin binnen bestimmter Fristen (Baubeginn binnen 6 Monaten, Fertigstellung binnen 12 Monaten ab Baubeginn; Ziffer 1.5) ein repräsentatives Autohaus nach den Standards der Beklagten ("Flagship") in Algier errichtet, das Händlernetz ausbaut und bestimmte Vertriebsziele anstrebt; insbesondere sollte die Marktführerschaft im Premiumsegment vor den beiden übrigen deutschen Premiummarken erreicht werden (Ziffer 2.1). - Hinsichtlich des übrigen Inhalts der Verträge sowie des Side Letter wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
Die Importeurverträge waren auf ein Jahr befristet und wurden in der Folgezeit sukzessive mehrfach um ein Jahr verlängert. Die Beklagte teilte der Klägerin (spätestens) im Januar 2013 mit, dass sie die Verträge letztmals bis zum 31.1.2014 verlängern werde (vgl. Anlagen B 7, K 23). Zu diesem genannten Datum liefen die Verträge sodann aus.
Nach Vertragsbeginn hatte sich das Flagship-Projekt gegenüber den ursprünglichen zeitlichen Vorgaben im Side Letter verzögert. Im Mai 2008 und Mai 2009 gab es Korrespondenz zum Standort des Flagship (vgl. Anlagen K 4, K 5). Im September 2009 einigten sich die Parteien auf den von der Klägerin vorgeschlagenen Standort D. Brahim (vgl. Anlage K 6), an welchem sich das Projekt aber in der Folgezeit nicht realisieren ließ. Einen Alternativstandort in L. Bananiers lehnte die Beklagte im Januar 2011 ab. Zwischen den Parteien bestanden Meinungsverschiedenheiten insbesondere darüber, ob das Flagship im Osten (so die Klägerin) oder im Westen von Algier (so die Beklagte) gebaut werden sollte.
Zwischen Verantwortlichen der Parteien fanden Besprechungen am 10.1.2011 in München und 4.7.2011 in Sevres statt. Der Inhalt dieser Besprechungen ist zwischen den Parteien streitig. Im Sommer 2011 einigte man sich nach dem Vortrag der Klägerin, dem das Landgericht nach Beweisaufnahme gefolgt ist, auf den Standort D.-el-Beida im Osten von Algier. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welchem zeitlichen Rahmen ein weiterer repräsentativer Standort im Westen von Algier angestrebt werden sollte. Im Oktober / November 2011 schloss die Klägerin mit Dritten einen Mietvertrag über das für das Flagship vorgesehene Grundstück und begann mit Bauarbeiten. Diese waren im Januar 2013 noch nicht abgeschlossen.
Im Juli / August 2010 war es zu einem Briefwechsel zwischen Verantwortlichen der Parteien betreffend die erforderlichen Investitionen der Klägerin für das Flagship einerseits und die von der Klägerin zum Zwecke der Planungssicherheit gewünschte Vertragsdauer andererseits gekommen. Hinsichtlich des Inhalts der Korrespondenz wird auf die Anlagen K 7, B 4, K 8 und K 83 Bezug genommen.
Während der Dauer der Verträge zwischen den Parteien steigerte die Klägerin die Absätze von Fahrzeugen der Beklagten in absoluten Zahlen um ein Mehrfaches. Relativ zu den Absatzzahlen der anderen beiden Premiummarken erreichte sie die Spitzenposition allerdings nicht.
Die Klägerin ist der Meinung, ihr stünden aufgrund der Beendigung der Importeurverträge Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, gerichtet insbesondere auf Erstattung ihrer Investitionen in das Flagship-Projekt und entgangenen Gewinn, zu.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.547.967,16 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die...