Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 1 HK O 1187/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 13.01.2017, Az. 1 HK O 1187/14, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Landshut vorbehalten.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über anwaltliche Vergütung.

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, wurde von der Beklagten damit beauftragt, den Verkauf eines Teils des Unternehmensgrundstücks zu prüfen und vorzubereiten. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der angebotene Zeuge Dipl.-Ing. Florian L., unterschrieb vor dem ersten Beratungsgespräch am 23.05.2013 eine Vollmacht (Anlage K 1) sowie einen Mandatsauftrag nebst Mandatsbedingungen und Vergütungsvereinbarung (Anlage K 2). Ziff. 6 der Mandatsbedingungen enthält folgende Klausel:

Der Mandant ist von den Rechtsanwälten gem. § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen worden, dass - soweit eine entgegenstehende Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde - sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 23.05.2013 (Anlage K 6) das Mandat.

Mit Schreiben vom 04.06.2013 (Anlage K 8 = K 42 = B 1) übersandte die Klägerin der Beklagten eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung vom 04.06.2013. In dem Schreiben heißt es:

Wegen der Höhe des Gegenstandswertes und Umfang einer möglichen Tätigkeit überreichen wir Ihnen in der Anlage unsere bereits besprochene Stundenhonorarvereinbarung mit der Bitte, diese im Original unterzeichnet zurückzusenden.

Die Vergütungsvereinbarung (Anlage K 9) sieht im ersten Absatz ein Stundenhonorar von 250,00 EUR vor, "jedoch mindestens den Betrag der gesetzlichen Gebühren", wobei dieser Satzteil unterstrichen ist. Im siebten Absatz heißt es, dem Auftraggeber sei bekannt, "dass das vorstehend vereinbarte Honorar über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht" und dass ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Honorar von Rechtsschutzversicherung, Gegner oder anderen Kostenträgern nicht zu erstatten sei.

Mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anlage K 13 = K 43) teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit:

Eine Sichtung der uns vorgelegten Vertragsunterlagen sowohl hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages, als auch hinsichtlich des beabsichtigten Gewerberaummietvertrages hat ergeben, dass der von Ihnen gewünschte Bearbeitungsumfang derart weitgehend ist, dass eine umfangreiche dezidierte außergerichtliche Vertretung erfolgen muss.

Dies insbesondere unter Berücksichtigung der von Ihnen mitgeteilten, noch in den notariellen Kaufvertrag einzubringenden Diskussionspunkte.

Wir bitten daher um Verständnis dafür, dass wir uns auf die geschlossene Stundenhonorarvereinbarung beziehen müssen, gemäß derer ein Stundenhonorar vereinbart ist, jedenfalls aber die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden.

Ohne Ansatz der gesetzlichen Gebühren als Untergrenze für unsere Tätigkeit können wir in dieser Angelegenheit nicht tätig werden.

Nach einer Beratung zum noch bestehenden Mietverhältnis (Anlage K 4 = K 37) befasste die Beklagte die Klägerin mit der Prüfung mehrerer Vertragsentwürfe betreffend die damalige Kaufinteressentin Lorenz G. Transporte und Lagerung GmbH & Co. KG (Anlagen K 3 bis K 16). Ursprünglich war ein Kaufpreis von 6.000.000,00 EUR angedacht (Anlage K 5 = K 36). Auf Seiten der Klägerin führte Rechtsanwalt Norbert W. u.a. eine ausführliche Besprechung mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten am 01.07.2013. Nach Freigabe durch die Beklagte (Anlage K 45) schrieb Rechtsanwalt W. am 30.09.2013 an Rechtsanwältin Katharina Wi., die Vertreterin der Gegenseite, um diese zur "Vertragsdurchführung" anzuhalten und Schadensersatzansprüche anzudrohen (Anlagen K 19 bis K 21). Am 07.10.2013 telefonierte der neue Sachbearbeiter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Alexander B., mit Rechtsanwältin Wi. (Anlagen K 22, K 23). Mit Schreiben an diese vom 25.11.2013 beendete die Klägerin im Auftrag der Beklagten die Verhandlungen mit der Fa. G. (Anlagen K 24, K 40).

Nunmehr beauftragte die Beklagte die Klägerin, die neuen Verträge zu einer Veräußerung an die ELA C. GmbH zum Kaufpreis von 2.405.600,00 EUR zu prüfen. Die Klägerin prüfte auch hier die ihr übersandten Schreiben der Gegenseite und Vertragsentwürfe und machte Formulierungsvorschläge (Anlagen K 17, K 18, K 25 bis K 28, K 39 bis K 50).

Mit Schreiben vom 27.01.2014 (Anlage K 29) stellte die Klägerin der Beklagten eine Kostenrechnung vom gleichen Tag (Anlage K 30) über 51.025,42 EUR. Die Klägerin rechnete je eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.000.000,00 EUR und aus einem Wert von 2.405.600,00 EUR ab. Es sc...

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