Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersuchungshaft, Berufung, Vollziehung, Hinterlegung, Schadensersatzforderung, Glaubhaftmachung, Antragsgegner, Betrug, Aufhebung, Marktmanipulation, Antragsteller, Anordnung, Erlass, Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.04.2021; Aktenzeichen 27 O 4121/21)

 

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.04.2021, Az. 27 O 4121/21, wird aufgehoben.

2. Wegen einer Forderung des Arrestklägers und Berufungsklägers gegen den Arrestbeklagten und Berufungsbeklagten in Höhe von 6.540,60 EUR sowie einer Kostenpauschale von 327,03 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten und Berufungsbeklagten angeordnet.

3. Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch den Antragsgegner in Höhe von 6.867,63 EUR gehemmt.

4. Der Arrestbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist folgendes auszuführen:

Mit Schriftsatz vom 26.03.2021 beantragte der Antragsteller den Erlass eines dinglichen Arrestes gegen den Antragsgegner. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner eine Schadensersatzforderung in Höhe von 6.540,60 EUR zustehe, die darauf begründet sei, dass der Antragsgegner als Vorstandsvorsitzender der W. AG und zugleich als größter Einzelaktionär in den Jahren 2002 bis Juni 2020 zusammen mit zwei ehemaligen W.-Managern bandenmäßigen Betrug und Fälschung der Geschäftsbilanzen seit mindestens 2015 sowie Marktmanipulation begangen habe. Die W. AG habe dadurch finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver dargestellt werden sollen, umso regelmäßig Kredite von Banken und sonstigen Investoren zu erlangen und daraus fortwährend eigene Einkünfte zu generieren. Tatsächlich sei dem Antragsgegner jedoch klar gewesen, dass der W. Konzern Verluste erziele. Zur Glaubhaftmachung nahm die Antragstellerin auf eine Pressemitteilung der Stadtmannschaft München I vom 22.07.2020 Bezug. Der Antragsgegner sitzt seit dem 22.07.2020 aufgrund dieser Vorwürfe in Untersuchungshaft.

Dem Antragsteller sei aufgrund vorangegangen Aktienkaufs unter Zugrundelegung des Kurswertes von 1,15 EUR je Aktie am Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der oben genannte Verlust entstanden. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte der Antragsteller die Aktien nicht erworben. Zur Glaubhaftmachung legt der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vor. Ein Arrestgrund liege deshalb vor, da die Vollstreckung eines Schadensersatzanspruches gegen den Antragsgegner aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft und der zahlreichen Immobilien, welche der Beklagte im Ausland besitze, wesentlich erschwert würde.

Mit Endurteil vom 29.04.2021 wies das Landgericht München I den Antrag auf Erlass eines Arrestes zurück. Dieses Endurteil wurde dem Antragstellervertreter am 30.04.2021 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2021 legt der Antragssteller gegen das Endurteil des Landgerichts München I Berufung ein und beantragte zugleich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.07.2021. Mit Verfügung vom 10.06.2021 forderte der Vorsitzende Richter den Antragsteller dazu auf, den Verlängerungsantrag im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes näher zu begründen. Eine Reaktion von Seiten des Antragstellers erfolgte nicht. Mit weiterer Verfügung vom 06.07.2021 wies der Senat darauf hin, dass er davon ausgehe, dass die Berufung unzulässig sei. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe nicht stattgefunden, eine solche sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen. Diese Verfügung wurde dem Antragstellervertreter am 08.07.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.07.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründete der Antragsteller seine Berufung und nahm zugleich zu den Gründen der beantragten Fristverlängerung Stellung. Mit Verfügung vom 03.08.2021 wurde die zuvor beantragte Fristverlängerung gewährt.

Der Antragsteller beantragt,

1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.04.2021, Az. 27 O 4121/21 wird aufgehoben.

2. Wegen einer Forderung des Arrestklägers und Berufungsklägers gegen den Arrestbeklagten und Berufungsbeklagten in Höhe von 6.540,60 EUR sowie einer Kostenpauschale von 327,03 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten und Berufungsbeklagten angeordnet.

3. Durch Hinterlegung von 6.867,63 EUR wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Arrestbeklagten Berufungsbeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.

Der Beklagte beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Zur Ergänzung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II. Die von de...

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