Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintritt des Versicherungsfalles bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kommt es für den Nachweis des Versicherungsfalles darauf an, ob von einem bestimmten Zeitpunkt an ein Zustand gesundheitlicher Art bestanden hat, aufgrund dessen der Versicherte – infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls – außerstande war, seinen Beruf auszuüben.
2. Von den den Gegenstand der Klage bildenden Zuständen zu unterscheiden sind beim Kläger neu eingetretene Erkrankungen oder Unfälle, wegen derer das in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Verfahren für die Feststellung der Berufsunfähigkeit noch nicht durchgeführt ist.
Normenkette
BB-BUZ §§ 1-2
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen 11 O 7094/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München II, 11. Zivilkammer vom 1.3.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Sicherheit auch durch eine Prozessbürgschaft der Commerzbank AG Filiale München erbringen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente geltend.
I. Am 20.6.1990 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Der Kläger hat danach bei Berufsunfähigkeit Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente von zunächst 2.721,20 DM (Anl. K 1). Gemäß den Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anl. K 7), die nach S. 4 des Versicherungsscheins zum Vertragsinhalt gemacht wurden, ist die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, wenn der Versicherte zu mindestens 50 % berufsunfähig wird.
Der Kläger, der zunächst als Steuerbeamter, dann als Berufsmusiker und ab 1.7.1986 als selbständiger Buchhalter tätig war, machte im August 1996 ggü. der Beklagten Berufsunfähigkeit geltend, wobei er in der als Anlage K 5 vorgelegten Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit vom 8.8.1996 als Grund chronisches Asthma bronchiale angab. Die Beklagte wies seinen Antrag nach Einholung eines internistisch-pneumologischen-arbeitsmedizinischen Fachgutachtens des Prof. Dr. med. G.F. (Klinikum Innenstadt der Universität M.) vom 1.4.1997, das einen Berufsunfähigkeitsgrad von 30 % angab, mit Schreiben vom 20.5.1997 zurück (Anl. K 4). Auf das Gutachten vom 1.4.1997 sowie die ergänzende gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. F. vom 30.6.1997 wird verwiesen (zu Bl. 190a/193 und zu Bl. 253/260 d.A.).
Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.11.1997 Klage mit der Behauptung, er sei seit Dezember 1995 zu 55 % berufsunfähig. Zur Begründung bezieht er sich auf das als Anlage K 2 vorgelegte fachärztliche Gutachten des Herrn Dr. G. vom 22.8.1997 sowie eine arbeitsmedizinische Begutachtung des TÜV vom 5.11.1997 (Anl. K 3).
II. Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgebracht, neben dem allergischen Asthma bronchiale, das eine Berufsunfähigkeit von 30 % begründe, liege eine Schwerhörigkeit vor, die mit 15 % zu bewerten sei. Darüber hinaus leide er an einer Wirbelsäulenfehlhaltung und Wirbelsäulenbeschwerden, woraus eine Berufsunfähigkeit von 10 % resultiere. Insgesamt sei er daher zu 55 % nicht mehr in der Lage, die (im Schriftsatz vom 29.4.1998, Bl. 31/33 d.A., i.E. geschilderte) Tätigkeit als selbständiger Buchhalter zu erfüllen. Es sei ihm auch nicht möglich, seinen Beruf teilweise auszuüben, da er Aufträge von verschiedenen Firmen bekomme und diese jeweils in einem gewissen Zeitraum termingerecht erledigen müsse. In diesem Zeitraum sei daher seine ständige Präsenz erforderlich. Dies sei insb. wegen der Bronchialerkrankung, die nach einem Anfall tagelang nachwirken könne, nicht möglich. Seine Tätigkeit erfordere zudem ständig länger andauerndes Sitzen, was sich auf seine Wirbelsäulenbeschwerden negativ auswirke. Die von der Beklagten vorgeschlagene Lösung eines Stehpults sei wegen der Notwendigkeit, am PC zu arbeiten, nicht durchführbar. Die äußerst schmerzhaften Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich trotz regelmäßiger Krankengymnastik nicht gebessert. Eine am 1.4.1998 im Krankenhaus St. durchgeführte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule habe ergeben, dass, bei L 5/S 1 ein Bandscheibenvorfall sowie eine erhebliche degenerative spondylarthrotische Veränderung bei L 4/5 und L 5/S 1 vorliege. Seine Hörbeeinträchtigung sei so gravierend, dass er an Besprechungen mit mehreren Personen nicht teilnehmen könne, was jedoch bei Abschluss- und Bilanzbesprechungen unbedingt notwendig sei. Der Einsatz eines Hörgeräts habe keine Abhilfe verschafft.
Unter Berücksichtigung der Schwerhörigkeit und der Wirbelsäulenprobleme lieg...