Verfahrensgang
LG Memmingen (Entscheidung vom 10.02.1999; Aktenzeichen 1 H O 1390/98) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 10. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Beschwer des Klägers beträgt 30.000 DM.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1.
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet.
Mit seinem Rechtsmittel erstrebt der Kläger nunmehr in erster Linie die Feststellung, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 29.5.1998 nichtig ist. Insoweit handelt es sich um eine nach §§ 523, 263 ZPO zulässige, weil sachdienliche, Klageänderung gegenüber dem in erster Instanz geltend gemachten Antrag (Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 530 Rn. 3).
Die GmbH-rechtliche Nichtigkeitsklage ist mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Bestimmte schwerwiegende, in § 241 AktG grundsätzlich abschließend erfaßte Mängel machen einen Gesellschafterbeschluß von Anfang an unwirksam. Die Nichtigkeitsgründe des Aktienrechts gelten in analoger Anwendung auch für die GmbH (Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., Anh § 47 Rn. 10 ff.).
Der Kläger vermag einen derart gravierenden, zur Beschlußnichtigkeit führenden Mangel nicht aufzuzeigen. Es wird weder ein Einberufungs- oder Ladungsmangel noch ein Beurkundungsmangel behauptet. Auch verstößt der Beschluß der Gesellschafterversammlung mit seinem Inhalt, also seinem materiellen Regelungsgehalt nicht gegen zwingende Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Dies selbst dann nicht, wenn der Meinung des Klägers zu folgen wäre, wonach die Bestimmung eines Beiratsmitgliedes durch die Gesellschafterin H. einer Verfügung über ihre Gesellschafterrechte gleichzusetzen wäre, die aufgrund der erbvertraglich angeordneten Testamentsvollstreckung nicht mehr möglich war.
2.
Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet.
Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Anfechtungsklage verfristet ist, weil zwischen Beschlußfassung (29.5.1998) und Einreichung der Klage (4.8.1998) ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten lag. Zwar gilt für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen im GmbH-Recht die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht strikt, sondern nur als gesetzliches Leitbild. Gleichwohl muß die Klage mit aller dem Anfechtungsberechtigten zumutbaren Beschleunigung erhoben werden. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Anfechtungsfrist ist hierbei das starke Interesse der Gesellschaft an einer beschleunigten Ausführung des Gesellschafterbeschlusses und das Vertrauen der Beteiligten auf seinen Bestand zu berücksichtigen. Liegen keine besonderen Umstände vor und ist eine einverständliche Regelung nicht zu erwarten, bleibt die Monatsfrist die Regel, die im Einzelfall nur aus triftigen Gründen ausnahmsweise überschritten werden darf (Lutter-Hommelhoff, Anh § 47, Rn. 59 m.w.N.). So ist dem Anfechtungsberechtigten die Klageerhebung insbesondere nicht zumutbar, solange er nicht ausreichend Zeit hatte, schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären oder klären zu lassen, auf die es für die Berurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ankommt.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles verneint. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger bei der Gesellschafterversammlung vom 29.5.1998 nicht anwesend war und er von dem behaupteten Mangel des Beschlusses erst mit dessen Zustellung Kenntnis erhalten konnte. Denn die Beklagte hat im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen, daß dem Kläger der Beschluß umgehend zugesandt worden sei. Demnach begann die Monatsfrist nur wenige Tage nach der Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung. Innerhalb dieser Frist verblieb dem Kläger genügend Zeit zur Prüfung der (einzigen) Rechtsfrage, die darauf abzielte, ob die der Gesellschafterin H. in § 17 Abs. 1 der Satzung eingeräumte Ersetzungsbefugnis aufgrund der erbvertraglich geregelten Testamentsvollstreckung entfallen war oder nicht.
Wenn der BGH in seiner Entscheidung vom 14.5.1990 (BGH NJW 1990, 2625) eine Klagefrist von zwei Monaten und zehn Tagen für angemessen erachtet hat, so nur deshalb, weil der dortige Kläger von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Bilanzanalyse erarbeiten lassen mußte und erst nach deren Vorliegen die Rechtmäßigkeit einer zugunsten des Geschäftsführers beschlossenen Gehaltserhöhung zu beurteilen vermochte. Mit dieser besonderen Fallkonstellation ist der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt nicht zu vergleichen.
3.
Auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob der Kläger als Testamentsvollstrecker auch das Recht erworben hatte, anstelle der Gesellschafterin H. ein Beiratsmitglied zu bestimmen, kommt es ...