Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.05.2015; Aktenzeichen 30 O 25174/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 20.5.2015, Az.: 30 O 25174/14, aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die vom Beklagten durch Schreiben der Anwaltskanzlei W. am 25.11.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Familie Ernst Z. GbR unwirksam ist.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren wird auf 460.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine vom Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Familie Ernst Z. GbR unwirksam ist.
Die Familie Ernst Z. GbR war 1989 von den Eltern des Klägers, dem Kläger und dessen inzwischen verstorbenen Schwester, der Ehefrau des Beklagten, gegründet worden. Das Gesellschaftsvermögen bestand damals aus Grundstücken, die die Eltern des Klägers in die Gesellschaft eingebracht hatten, heute sind es - nach Verkauf der Grundstücke - Bankguthaben und Wertpapiere. Gesellschaftszweck ist die Verwaltung und der Erhalt des Gesellschaftsvermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie Z. Gemäß § 7 Ziff. I. des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) ist die Geschäftsführung verpflichtet, bis spätestens 30.4. eines jeden Jahres das Jahresergebnis festzustellen und die Aufstellung den übrigen Gesellschaftern zuzuleiten. Geschäftsführer waren zunächst die Eltern des Klägers, nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Mutter wurde der Kläger im November 2012 Geschäftsführer (s. Beschluss Anlage K 2). Nach dem Tod der Schwester des Klägers trat der Beklagte im Dezember 2003 in die Gesellschaft ein. Zurzeit sind der Kläger, der Beklagte sowie dessen Stiefkinder, die Nebenintervenienten, Gesellschafter. Laut Gesellschaftsvertrag ist das Gesellschaftsverhältnis bis 31. 5.2019 nicht kündbar.
Nach dem Tod der Mutter des Klägers kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 25.10.2014 (Anlage K 4) verlangte der Beklagte vom Kläger die Zuleitung der Aufstellungen über die Feststellung der Jahresergebnisse der GbR rückwirkend für die Zeit ab dem Eintritt des Beklagten in die GbR, also ab Dezember 2003. Der Kläger antwortete, dass solche Aufstellungen wegen Wegfalls der Vermögenssteuer schon seit Jahren einvernehmlich nicht gemacht worden seien und er die Aufstellungen nur beauftragen werde, wenn der Beklagte hierfür einen Kostenvorschuss von rund 15.700 EUR einzahle. Mit E-Mailsvom30.1 O. und 12.11.2014 (Anlagen K 4/BB 5 und B 3), die auch den Nebenintervenienten übermittelt wurden, ließ sich der Kläger darüber aus, dass der Beklagte mit seiner Beteiligung an der J. GbR Haftungen in Millionenhöhe übernommen habe und die Pfändung seines Vermögens gedroht habe.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 (Anlage K 7), gerichtet an den Kläger persönlich, ließ der Beklagte über seinen Rechtsanwalt die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Familie Ernst Z. GbR aussprechen. Als Kündigungsgründe führte er an, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Feststellung der Jahresergebnisse nicht nachkomme, dass er in Bezug auf die Beteiligung des Beklagten an der Johannishöhe GbR seine anwaltliche Schweigepflicht verletzt habe, weil er seine Ausführungen hierzu auch den Nebenintervenienten übermittelt habe, und dass der Verdacht der Veruntreuung bestehe, da das Gesellschaftsvermögen erheblich gesunken sei.
Mit Schreiben vom 10.2.2015 informierte der Beklagte die Nebenintervenienten von der Kündigung und wiederholte diese vorsorglich (Anlagen B 5, B 6).
Der Kläger wies die Kündigung und die Kündigungsgründe zurück und forderte den Beklagten erfolglos auf, die Unwirksamkeit der Kündigung anzuerkennen.
Mit seiner Klage möchte der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.11.2014 festgestellt haben. Diese sei schon formal unwirksam, da das Schreiben zunächst nicht an die Nebenintervenienten als Mitgesellschafter versandt worden sei; die spätere Benachrichtigung erst im Februar 2015 sei verspätet gewesen. Kündigungsgründe lägen nicht vor und beträfen im Übrigen - ihre Wahrheit unterstellt den Kläger nicht in seiner Funktion als Gesellschafter. Jahresergebnisse seien einvernehmlich schon seit 1997 nicht mehr aufgestellt worden. Jeder Gesellschafter erhalte jedes Jahr über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung die Erträge mitgeteilt und könne zudem jederzeit Einblick in die Konten nehmen.
Im August 2011 und März 2013 habe es Entnahmen von einem Sonderkonto der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 200.00...