Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.05.2003; Aktenzeichen 27 O 16607/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 30.6.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass wegen einer vollstreckbaren Forderung der Klägerin aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG München I vom 20.5.2003 i.H.v. 37.953,03 EUR nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.262 EUR vom 2.11.2002 bis 1.12.2002, 4.524 EUR vom 2.12.2002 bis 5.2.2003, 37.953,03 EUR seit 6.2.2003
1. die Beklagte verurteilt wird, den hälftigen 40/1.000 Miteigentumsanteil an dem vereinigten Grundstück/Flurstück-Nr.:.../10,.../18 und .../26 verbunden mit dem Sondereigentum Nr. 22 laut Aufteilungsplan, Gemarkung T., eingetragen im Grundbuch von T.,... an den Gemeinschuldner, Herrn H. H.,... M. zurückaufzulassen und der Treuhänderin, Frau Rechtsanwältin M. M.,... M.(Az.: 1506 IK 3923/05) herauszugeben,
2. die Beklagte verurteilt wird, den hälftigen 1/1.000 Miteigentumsanteil an dem vereinigten Grund stück/Flurstück-Nr.:.../10,.../18 und .../26 verbunden mit dem hälftigen Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 53 laut Aufteilungsplan, Gemarkung T., eingetragen im Grundbuch von T.,... sowie den hälftigen 1/1.000 Miteigentumsanteil an dem vereinigten Grundstück/Flurstück-Nr.:.../10,.../18 und .../26 verbunden mit dem hälftigen Sondereigentum an dem Tiefgaragenabstellplatz Nr. 37 laut Aufteilungsplan, Gemarkung T., eingetragen im Grundbuch von T.,... an den Gemeinschuldner, Herrn H. H.,... M. zurückaufzulassen und an die Treuhänderin, Frau Rechtsanwältin M.M.,... M. (Az.: 1506 IK 3923/05) herauszugeben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziff. I abwenden durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 und EUR aus Ziff. II i.H.v. 110 % des hinsichtlich der Kosten aus beiden Instanzen insgesamt vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung nach §§ 313 II, 133 InsO in Anspruch.
Die Klägerin hat gegen den Ehemann der Beklagten, H. H., wegen einer Forderung i.H.v. 37.953,03 EUR ein Versäumnisurteil erlangt, welches nach Erlass eines zweiten Versäumnis Urteils und Verwerfung der Berufung durch das OLG im Verfahren 23 U 5581/03 vom 22.4.2004 rechtskräftig geworden ist (Anlage K1, K3, K4).
Auf Antrag des Ehemanns der Beklagten - künftig: Schuldner - aus dem Jahr 2005 wurde mit Beschluss des AG München, Insolvenzgericht, am 14.2.2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet (Az.: 1506 IK 3923/05).
Der Schuldner übertrug mit notariellem Vertrag vom 29.12.1998 seinen gesamten Miteigentumsanteil an der im Tenor genannten Immobilie auf die Beklagte. Mit notariellem Vertrag vom 13.5.1982 (B 2) hatte der Schuldner der Beklagten das jederzeitige Recht eingeräumt, von den Miteigentumsanteilen des Schuldners den hälftigen Anteil auf jederzeitiges Verlangen übertragen zu erhalten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die andere Hälfte am 29.12.1998 als inkongruenter Vorgang der Konkursanfechtung im Wege des vereinfachten Insolvenzverfahrens nach §§ 313 II, 133 InsO unterliege. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.
Das LG hat ausweislich der Entscheidungsgründe der Anfechtung nach §§ 313 II, 133 InsO stattgegeben, jedoch in der Tenorierung eine Duldung der Zwangsvollstreckung ausgesprochen (wie sie im - ebenfalls geltend gemachten - Verfahren nach §§ 3, 11 AnfG vorgesehen ist). Auf das Ersturteil wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie stützt diese darauf, dass - einen Anfechtungsgrund vorausgesetzt - die Tenorierung verfehlt sei, da sie richtigerweise auf Rückauflassung und Einwilligung der Eintragung des Gemeinschuldners hätte lauten müssen, §§ 313 II mit 143 I InsO (Bl. 143 d.A.). Es liege aber schon kein Anfechtungstatbestand vor, da keine inkongruente Deckung vorgelegen habe, weil die Übernahme der eingetragenen Belastungen zur dinglichen Haftung erfolgt sei und die Beklagte in der Zeit davor 140.000 DM, die sie von der Familie erhalten hatte, in die Renovierung gesteckt habe. Außerdem habe ein Benachteiligungsvorsatz beim Schuldner gefehlt, da dieser gehofft habe, dass die Firma D., für die er als Mitgesellschafter auch persönlich gebürgt habe, finanziell wieder gesunden werde. Außerdem habe auch bei der Beklagten der subjektive Tatbestand gefehlt, da diese keine Kenntnis gehabt habe von etwaiger Benachteiligungsabsicht seitens des Schuldners.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 18.9.2006 (Bl. 138/183 d.A.), den Schriftsatz vom 15.2.2007 und die weiteren Schriftsätze der Beklagten Bezu...