Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 27.07.2011; Aktenzeichen 9 O 20695/08) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Arzthaftung im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer am 04.01.2005 verstorbenen Tochter R. T. (im Folgenden die Patientin) in Anspruch.
Der Beklagte zu 1), ein niedergelassener Gynäkologe, nahm am 24.10.2002, da die Patientin über Ausfluss sowie intermittierend auftretende Periodenschmerzen klagte und einen Kontrazeptionswunsch äußerte, eine Vaginalsonographie vor. Diese ergab vergrößerte Ovarien mit Darstellung kleiner Follikel.
Die Patientin konsultierte den Beklagten zu 1) ferner am 02.09.2003 und am 17.12.2003, wobei eine gynäkologische Kontrolluntersuchung am 02.09.2003 einen unauffälligen Befund sowie ein Abstrich das zytologische Ergebnis PAP I ergab. Eine weitergehende Diagnostik erfolgte bei den Terminen vom 02.09. und 17.12.2003 nicht.
Am 09.02.2004 stellte sich die Patientin in der gynäkologischen Abteilung der Klinik H. der Beklagten zu 2) vor, deren Chefarzt der Beklagte zu 3) war. Es wurde ein bis zur Nabelhöhe reichender Unterbauchtumor mit einer Größe von 10 x 10 cm festgestellt.
Am nächsten Tag hatte die Patientin 39° Fieber. Bei einer Computertomographie vom 11.02.2004 wurde ein ausgedehnter Ovarialtumor festgestellt. Am 11.02.2004 erfolgte eine explorative Laparotomie. Ein zystischer Adnextumor wurde vollständig entfernt. Die radiologisch vermutete Peritonealkarzinose bestätigte sich intraoperativ nicht. Die intraoperativ entnommenen Anteile des Omentum Majus und eines Peritonealstreifens von der Beckenwand ergaben histologisch keinen auffälligen Befund. Es wurde bei Entlassung der Patientin aus der stationären Behandlung am 25.02.2004 eine Wiedervorstellung nach drei Wochen vereinbart und ein weiterer Eingriff für etwa 6 Wochen später geplant.
Die Patientin erschien in der Folgezeit nicht mehr in der Klinik der Beklagten zu 2), sondern ließ mitteilen, dass sie sich anderweitig behandeln lasse.
Am 08.03.2004 lag den Beklagten zu 2) und 3) die endgültige histologische Diagnose eines kleinzelligen Karzinoms vom hyperkalzämischen Typ des rechten Ovars vor.
Diese konnte nur unter Mithilfe des Erstbeschreibers der seltenen Krankheit, Prof. S. von der H. in Bosten, getroffen werden.
Am 11.03.2004 suchte die Patientin das Universitätsklinikum R. in M. auf. Auf der Basis einer dort an diesem Tag gefertigten Positronen-Emissions-Tomograpie wurde der Verdacht auf einen ausgedehnten Tumorbefall im unteren Abdomen und Becken sowie auf eine Lebermetastase geäußert.
Am 13.03.2004 wurde die Patientin bei rezidivierendem galligen Erbrechen zur stationären Behandlung im Universitätsklinikum G. aufgenommen. Ein Computertomogramm ergab den Verdacht auf fortgeschrittene Peritonealkarzinose mit multiplen Metastasen im Bereich von Aorta und Vena cava. Die rechte Niere und der rechte Ureter waren bis in das kleine Becken aufgestaut. Am 18.03.2004 erfolgte im Universitätsklinikum G. eine chirurgische Intervention mit vorsichtiger Tumorextirpation. In der Folgezeit wurde eine Chemotherapie durchgeführt.
Am 04.01.2005 verstarb die Patientin an ihrer Krebserkrankung.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgebracht, dass die Eierstockzysten, die bei der Patientin seit deren 10. Lebensjahr bestanden, diese zu einer Krebsrisikopatientin gemacht hätten. Die Untersuchungen beim Beklagten zu 2) hätten auch der Abwendung dieses Risikos dienen sollen und müssen.
Ende des Jahres 2003 habe die Patientin unter starken vaginalen Schmerzen beim Geschlechtsverkehr, an vaginalen Missempfindungen, Jucken und vaginalem Ausfluss gelitten. Des Weiteren sei eine starke Gewichtszunahme, eine Zunahme des Taillenumfangs, Obstipation sowie unregelmäßige Menstruation und starke Schmerzen aufgefallen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) habe die gebotene Diagnostik und Sicherungsaufklärung unterlassen. Es hätte des Hinweises an die Patientin bedurft, dass bei Beschwerdepersistenz beziehungsweise einer Zunahme der Beschwerden eine umgehende fachärztliche Abklärung herbeizuführen sei.
Den Beklagten zu 2) und 3) hat die Klägerin zur Last gelegt, dass Chemotherapie und Operation nicht zeitgerecht und nicht im gebotenen Umfang ausgeführt worden wären. Bereits am 11.02.2004 wären eine Hysterektomie, eine beidseitige Adnexektomie mit hoher Resektion der Ovarialgefäßbündel, eine infragastische Omentektomie und eine Appendektomie veranlasst gewesen. Außerdem hätte im Rahmen der Operation vom 11.02.2004 auch eine Schnel...