Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Schadensersatzhaftung wegen Schlechterfüllung eines Dienstverschaffungsvertrages bei Autokrangestellung
Leitsatz (amtlich)
1. Es liegt weder ein Fracht- noch ein Werkvertrag vor, wenn die Vertragsparteien eine Autokrangestellung als "Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal zur Durchführung von Arbeiten nach Weisung" vereinbaren und dass die Arbeiten gemäß den Anweisungen eines vor Ort befindlichen Richtmeisters des Auftraggebers durchzuführen sind.
2. Unterläuft dem Kranführer ein Fehler und wird hierdurch der Auftraggeber geschädigt, haftet der Auftragnehmer nicht auf Schadensersatz, wenn er einen Kran in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und einen Kranführer gestellt hat, der für den mit dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet war.
Normenkette
BGB §§ 278, 280 Abs. 1 S. 1, § 535 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1; HGB § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 18.10.2017; Aktenzeichen 1 HK O 1155/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.10.2017, Az. 1 HK O 1155/17 aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Gestellung eines Krans mit Bedienpersonal durch die Beklagte.
Am 12.08.2014 bestellte die J. Maschinentransporte GmbH bei der Beklagten für den 13.08.2014 einen Autokran mit Bedienpersonal. Um 16.30 Uhr übersandte die Beklagte der J. Maschinentransporte GmbH ein Telefax, in dem u.a. aufgeführt wird: "bestätigen hiermit ihren Auftrag der Autokrangestellung (Leistungstyp 1 Krangestellung gemäß AGB der BSK)" und "durchzuführende Arbeiten gemäß den Anweisungen Ihres Richtmeisters vor Ort". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.
Am 13.08.2014 traf der bei der Beklagten beschäftigte Kranführer K. mit einem Kran bei der Klägerin ein. Dort sollte eine Messmaschine auf einen Lkw gehoben werden. Beim Umscheren des Kranseils unterlief dem Kranführer ein Fehler, wodurch nach dem Anheben der Maschine ein Hubseil riss und die Kranflasche mit Haken auf die Kiste, in welcher die Messmaschine verpackt war, stürzte und diese durchschlug.
Die Klägerin behauptet, sie sei im August 2014 Verkehrshaftungsversicherer der J. Maschinentransporte GmbH gewesen. Die J. Maschinentransporte GmbH habe der Beklagten einen konkreten Auftrag für einen einzelnen Hebevorgang erteilt. Die Eigentümerin der Messmaschine, die B. AG, habe Reparaturkosten in Höhe von 20.062,50 EUR und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.738 EUR geltend gemacht. Ferner habe die J. Maschinentransporte GmbH Kosten für die Bergung und den Rücktransport der Kiste und des entsprechenden Zubehörs in Höhe von 5.252,20 EUR geltend gemacht. Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Beträge durch Zahlung auf das Konto ihrer Versicherungsnehmerin reguliert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für den Bedienungsfehler des Kranführers.
Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.052,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.800,50 EUR seit 03.03.2017 sowie aus 5.252,20 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte behauptet, es sei telefonisch eine Autokrangestellung Leistungstyp 1 gemäß AGB der BSK vereinbart worden. Sie habe den Kranführer ordnungsgemäß ausgewählt und ausgebildet.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab entschieden, dass die Klage dem Grunde nach begründet ist. Zwar hätten die Parteien keinen Frachtvertrag, sondern einen Mietvertrag und einen Dienstverschaffungsvertrag geschlossen. Die Weisungsbefugnis für das fachmännische Bedienen des ausgeliehenen Krans habe aber weiterhin bei der Beklagten gelegen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Allein durch Vorlage der Anlagen K7, K8 und K9 habe die Klägerin den Nachweis, als Verkehrshaftungsversicherer den Schaden reguliert zu haben, nicht geführt. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte ihre Pflichten durch Auswahl eines tauglichen Krans und eines tauglichen Fahrers ordnungsgemäß erfüllt habe.
Die Beklagte beantragt daher,
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.10.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt und intensiviert ihren erstinstanzlichen Vortrag. Aufgrund der Ankündigung der Beklagten in der Klageerwiderung, ...