Normenkette
VVG § 1 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 09.09.2008; Aktenzeichen 12 O 17079/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 15.10.2008 gegen das Endurteil des LG München I vom 09.09.2008 (Az. 12 O 17079/07) wird zurückgewiesen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung nach einem Unfall in der Türkei geltend. Der Kläger schloss bei der Beklagten für seinen Pkw Mercedes Benz C 180 Esprit, amtl. Kennzeichen ... eine Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM ab. Auf Antrag des Klägers vom 19.09.2000 kam am 03.11.2000 der Vertrag zustande, Versicherungsscheinnummer ... Dem Vertrag lagen die AKB der Beklagten, Stand 01.04.2000 (Anl. zu Bl. 133 d.A.) zu Grunde. Diese sahen in § 13 III für die Fahrzeugversicherung vor, dass Rest- und Altteile, wozu auch das unreparierte Fahrzeug zählt, beim Versicherungsnehmer verbleiben und zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet werden. Der Vertrag enthält in türkischer und deutscher Sprache einen Hinweis auf Unterschiede hinsichtlich des Umfanges des Versicherungsschutzes in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung. In der deutschen Übersetzung heißt es: "(Für den asiatischen Teil der Türkei besteht Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ebenfalls mit den in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssummen. In der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall- und Gepäckversicherung besteht aber dort kein Versicherungsschutz). Eine auf Veranlassung des Klägers angefertigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers (Anl. zu Bl. 105 d.A.) lautet: "Die im Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen gelten für den asiatischen Teil der Türkei ebenso. Jedoch in den Versicherungen für Fahrzeug, Fahrzeugunfall und Gepäckgegenstände besteht dort kein Versicherungsschutz". Eine dem Kläger übersandte "Grüne Karte", gültig ab 07.07.2005 (Anl. K 6) enthält den Hinweis, dass Versicherungsschutz außerhalb Europas nur in der Haftpflichtversicherung, nicht in der Fahrzeugversicherung besteht. Am 14.08.2005 erlitt der Kläger in der Nähe von Konya -zwischen Ankara und Alanya gelegen - einen Verkehrsunfall, bei welchem der Pkw total beschädigt wurde (Fotos Anlage zu Bl. 34 d.A.). In einer Notiz vom 15.08.2005, 11.19 Uhr in der elektronischen Akte des Zeugen B., Gruppenleiter in der Schadensabteilung der Beklagten, ist zum Inhalt eines Anrufes seitens des Bruders des Klägers vermerkt, dass sich der Unfall im europäischen Teil der Türkei ereignet haben soll, in der Folgezeit fanden mehrere Telefonate zwischen Angehörigen des Klägers und Sachbearbeitern der Beklagten statt. Der Pkw wurde sodann durch Übereignung an den türkischen Zoll seitens des Klägers verschrottet. Mit Schreiben vom 05.09.2005 (Anl. K 5 zur Klage) lehnte die Beklagte Ersatzansprüche des Klägers ab.
Die Klagepartei ließ vortragen, bei Abschluss des Vollkaskovertrages im September 2000 habe der Kläger explizit die Mitarbeiterin der Beklagten befragt, ob auch ein Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei vorliege, was bejaht worden sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung Schadensfälle, die sich im asiatischen Teil der Türkei ereignen, ausschließt. In allen Telefonaten mit der Beklagten sei darauf hingewiesen worden, dass sich der Unfall in Anatolien, also im asiatischen Teil der Türkei ereignet habe. Hätte ihn die Sachbearbeiterin der Beklagten nicht angewiesen, das Fahrzeug zu verschrotten, hätte er es zum Restwert von 8.550 € in der Türkei verkaufen können. In erster Instanz begehrte der Kläger zunächst Ersatz des Wiederbeschaffungswertes (9.025 €) zuzüglich Sachverständigenkosten (115,24 €) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und nach Teil-Klagerücknahme (Schriftsatz vom 18.02.2008 = Bl. 34 d.A.) Ersatz des Restwertes in Höhe von 8.550 € zuzüglich Anwaltskosten.
Die Beklagte trägt vor, dass ihre Mitarbeiterin auch den Kläger darauf hingewiesen habe, dass in der Kaskoversicherung im asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz bestehe. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug, da ein Totalschaden vorliege, verschrottet oder in der Türkei verkauft werden könne.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 09.09.2008 (Bl. 91/95 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme (Protokoll vom 08.07.2008 = Bl. 52/65 d.A.) die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klagepartei am 18.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit ein...