Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung von Schmerzensgeldhöhe

 

Normenkette

BGB § 253; StVG § 11 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.04.2020; Aktenzeichen 19 O 4857/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 14.04.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 20.03.2020 (Az. 19 O 4857/18) in Nr. 1, 2 und 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,- EUR seit 09.12.2016 und aus 2.000,- EUR seit 11.03.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.903,29 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2016 zu zahlen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.

I. Soweit die Berufung die vom Erstgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldhöhe in Höhe von 7.000,- EUR angreift, ist die Berufung unbegründet. Denn das Erstgericht hat die sachlich-rechtliche Frage der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe zutreffend beantwortet.

Der Berufungsführer hat schon keinen Fehler des Ersturteils in Form der nicht vollständigen oder nicht richtigen Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände oder der greifbar fehlerhaften Bewertung des Schmerzensgelds aufgezeigt. Denn die in der Berufung dargelegten Verletzungen und Verletzungsfolgen fanden bei dem Ersturteil bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe Berücksichtigung. Der Senat ist im Übrigen aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen ist.

1.) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]).

2.) Soweit der Berufungsführer sein Erhöhungsverlangen mit Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründet, ist dies nicht zielführend. Denn die §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von "billiger Entschädigung in Geld". Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat, a.a.O.). Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 13.8.2010 - 10 U 3928/09 [juris]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]). Verweise auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit, die neben den Verletzungen weitere Variable, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten, sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers zu berücksichtigen hat (Berger VersR 1977, 877 [878 unter II 3]), sind also nicht weiterführend.

3.) Auch geht das Erstgericht unter Verweis auf die Anfang 2017 geleistete Vorschusszahlung in Höhe von 2.500,- EUR und unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 08.12.2016 (Anlage B 3) zutreffend davon aus, dass ein schmerzens...

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