Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld, Betriebsgefahr, Haftungsquote, Ermessensentscheidung, Berufung, Rechtsanwaltskosten, Unfall, Kollision, Mithaftung, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug, PKW, Verkehrszeichen, Schmerzen, Die Fortbildung des Rechts, amtliches Kennzeichen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 20.11.2020; Aktenzeichen 43 O 13/19)

 

Tenor

I.1. Auf die Berufung des Klägers vom 17.12.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 20.11.2020 (Az. 43 O 13/19) teilweise abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.467,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2018 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 990,08 EUR zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 54% und die Beklagten 46%; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.050,30 EUR (Berufung: 45.000,00 EUR, Anschlussberufung: 5.050,30 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen gegenüber der Beklagten geltend.

Am 27.06.2015 gegen 14:00 Uhr verlor der Zeuge A. F. zwischen den Anschlussstellen L. und W. West auf der BAB A 92 in Richtung D. die Kontrolle über den von ihm geführten PKW, amtliches Kennzeichen ...69, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, und geriet ins Schleudern. Sodann kam es im Bereich des Standstreifens der BAB zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, einem PKW Mercedes, amtliches Kennzeichen ...10, der sich von hinten näherte. Zum Kollisionszeitpunkt war es infolge einsetzenden Starkregens zu Aquaplaning gekommen. Auf dem genannten Streckenbereich hatten sich auf beiden Richtungsfahrbahnen Spurrillen ausgebildet, worauf durch die Verkehrszeichen 114 mit Zusatzzeichen 1001 und 1007 hingewiesen wurde.

Bei dem Verkehrsunfallgeschehen wurde der Kläger erheblich verletzt. An dem von ihm geführten Fahrzeug, einem Leasingfahrzeug seines Arbeitgebers, der Z.G. GmbH, entstand Totalschaden.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist neben der Haftungsquote auch die Höhe des Schadensersatzes und vor allem die Höhe des Schmerzensgeldes streitig.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivortrags erster Instanz wird nach § 540 I 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 20.11.2020 (Bl. 190/216 Band II d. A.) Bezug genommen.

Das LG Landshut hat die Akte des Verfahrens 74 O 1018/16 beigezogen und das darin erholte schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) H. R. mit Beschluss vom 06.12.2019 (vgl. Bl. 52 Band I d. A.) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ein mündliches Sachverständigengutachten erholt und nach informatorischer Anhörung des Klägers, Einvernahme der Zeugin A. F. sowie schriftlicher Einvernahme weiterer Zeugen der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100:0 zu Lasten der Beklagten teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 20.11.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 18.12.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1 Bd. III d. A.) und diese im gleichen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil nur insoweit, als das Landgericht lediglich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR als angemessen erachtet hat. Hierzu trägt er insbesondere vor, dass die unfallbedingten Verletzungen, die Dauer der hervorgerufenen Beeinträchtigung, der eingetretene Dauerschaden und das vom Erstgericht nicht berücksichtigte zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagtenseite ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 EUR als angemessen erscheinen lassen (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung = Bl. 3 Band III d. A.).

Der Kläger beantragt,

Unter Abänderung des am 20.11.2020 erlassenen Urteils des Landgerichts Landshut, Asz. 43 O 13/19, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 45.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und im Wege einer beim Ober...

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