Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.07.2002; Aktenzeichen 28 O 5555/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen XI ZR 277/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 23.7.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Rückabwicklung sowie Schadensersatz wegen eines von der Beklagten kreditfinanzierten Immobilienkaufs.

Der Kläger und seine Ehefrau unterzeichneten am 6.8.1996 einen Geschäftsbesorgungsvertrag samt Vollmacht zum Kauf zweier Eigentumswohnungen in ... Aufgrund dieser Vollmacht schloss der von ihnen bevollmächtigte ... am 16.8.1996 mit der Firma ... (im Folgenden: ...) über die beiden Eigentumswohnungen einen notariellen Kaufvertrag (K 13) zum Gesamtpreis von 367.200 DM. Die Käufer erhielten von der ... eine Mietgarantie i.H.v. 11 DM pro m2 befristet auf vier Jahre. Ebenfalls am 16.8.1996 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau persönlich einen Darlehensvertrag mit einer ... der Beklagten über ein Annuitätendarlehen i.H.v. 400.000 DM zur Finanzierung des Immobilienkaufs. Nachdem die ... ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Mietgarantievertrag für die im unsanierten Zustand übergebenen Wohnungen nach mehrmonatiger Leistung nicht mehr erfüllt hat, erstritt der Kläger im April 1999 ein rechtskräftiges Urteil gegen diese auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die ... ist mittlerweile insolvent.

Der Kläger ließ sich alle etwaigen Schadensersatzansprüche und Rückgewähransprüche von seiner Ehefrau abtreten.

Im Verfahren erklärte er den Widerruf aller geschlossenen Verträge gemäß dem Haustürwiderrufsgesetz.

Der Kläger hat u.a. behauptet, der Kaufpreis der Wohnung liege etwa beim Doppelten ihres Wertes, da in erheblichem Maße Vermittlungsprovisionen in den Kaufpreis eingerechnet worden seien.

Die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt. Sie müsse sich die unrichtigen Angaben und das Wissen der Vermittler zurechnen lassen, da diese als ihre Erfüllungsgehilfen anzusehen seien. Ferner müsse sich die Beklagte das Wissen ihres früheren Mitarbeiters ... zurechnen lassen, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der ... gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung der beiden Wohnungen an ihn 70.476,12 DM zu zahlen sowie ihn von den ggü. der Beklagten bestehenden Darlehensverpflichtungen freizustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag von ihm keine Leistungen verlangen dürfe.

Zum erstinstanzlichen Vorbringen wird im Übrigen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München I hat die Klage mit Endurteil vom 23.7.2002 abgewiesen.

Das LG hat ausgeführt, dass der Darlehensvertrag wirksam sei. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG und Art. 1 § 1 RBerG vor.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz lägen nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen, da einer Anwendung dieser Vorschrift schon § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegenstehe.

Ihm stünden auch keine Schadensersatzansprüche zu. Die Beklagte habe keine Aufklärungspflichten verletzt. Der Kläger habe einen offenbarungspflichtigen Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich spezieller Risiken des Anlageobjekts weder substantiiert vorgetragen noch sei ein solcher sonst ersichtlich. Hieran ändere auch der Vortrag des Klägers nichts, wonach der Mitarbeiter der Beklagten ... zum 1.1.1998 zur ... gewechselt sei, wo er bereits zuvor als stiller Gesellschafter beteiligt gewesen sei. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht habe der Kläger keine konkret nachvollziehbaren sachlichen Anknüpfungspunkte für einen durch diesen Mitarbeiter vermittelten Wissensvorsprung der Beklagten vorgetragen und auch nicht dargetan, ob und in welcher Weise dieser Mitarbeiter mit der konkreten Finanzierungsentscheidung befasst gewesen sei.

Eine Aufklärungspflicht ergebe sich auch nicht aus einem schwerwiegenden Interessenkonflikt oder der Schaffung oder Verstärkung eines besonderen Gefährdungstatbestandes. Eine solche lasse sich insb. nicht aus einer Doppeltätigkeit des früheren Mitarbeiters der Beklagten ... herleiten. Der Kläger habe nicht einmal dargelegt, welche Position dieser Mitarbeiter bei der Beklagten gehabt habe, ob und ggf. wie er mit der konkreten Finanzierungsentscheidung überhaupt befasst gewesen sei.

Eine Aufklärungspflicht ergebe sich ferner nicht aus der Überschr...

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