Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 26.03.2010; Aktenzeichen 21 O 1849/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 26.03.2010, Az.: 21 O 1849/09, aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von je 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.768,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes.
Die Klägerin kaufte bei der Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz SL 55 AMG für EUR 84.000,-. In der seitens des Geschäftsführers der Klägerin unterschriebenen Bestellung vom 08.06.2007 (Anlage B 1) heißt es zu Vorschäden: "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Keine; Zahl, Art und Umfang von sonstigen Schäden, technischen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer: Keine". In der Bestellung wird außerdem auf die "beigefügten Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen" Bezug genommen. Gemäß Ziffer VII. Nr. 1 Abs. 1 dieser Bedingungen verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes (Anlage B 5). Die Übergabe des Pkw an die Klägerin erfolgte mit Rechnungstellung am 17.07.2007 (Anlage K 1).
Mit Schreiben vom 15.06.2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag, da der Wagen einen Unfallschaden aufweise. Die Beklagte verweigerte die Rückabwicklung.
Die Klägerin behauptet, der bei der Beklagten als Verkäufer tätige Zeuge L. habe bei Abschluss des Kaufvertrages die Unfallfreiheit ohne die Einschränkung "lt. Vorbesitzer" zugesichert, obwohl der Pkw nicht untersucht worden sei. Tatsächlich habe aber bereits bei Gefahrübergang ein Unfallschaden vorgelegen, der festgestellt worden sei, als nach einem Unfall am 04.04.2009 das Fahrzeug untersucht worden sei.
Die Klägerin beantragte Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Unkosten in Höhe von EUR 100,- abzüglich gezogener Vorteile in Höhe von EUR 8.316,-, insgesamt also EUR 75.784,- nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit Rücknahme des Pkw im Annahmeverzug befindet. Ferner beantragte sie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Wenn das Fahrzeug einen Unfall erlitten habe, dann erst nach dem Gefahrübergang. Hinsichtlich der Unfallfreiheit sei nur die vom Vorbesitzer erlangte Kenntnis weitergegeben worden, eine uneingeschränkte Zusicherung sei nicht erfolgt.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht erhob Beweis durch Vernehmung der Zeugin O. und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es gab der Klage überwiegend statt, da der Pkw bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen habe. Nach dem Sachverständigengutachten stehe fest, dass es sich bei dem Schaden um einen Streifschaden handelte, bei dem ein Reparaturaufwand von 5.000 EUR anzusetzen gewesen wäre und der unsachgemäß repariert wurde. Bei einwandfreier Reparatur wäre ein merkantiler Minderwert von 2.100 EUR verblieben. Dies sei mehr als ein Bagatellschaden.
Aufgrund der Vernehmung der Zeugin O. war das Landgericht zudem überzeugt davon, dass das Fahrzeug in der Zeit von der Übergabe an die Klägerin bis zum Unfall vom 04.04.2009 keinen Unfall hatte, so dass der Schaden bereits bei Übergabe vorgelegen haben musste. Im Hinblick auf die seitens der Klägerin gezogenen Nutzungen bis zur mündlichen Verhandlung nahm das Landgericht von der Klageforderung einen geringfügigen Abzug vor. Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Mit der Berufung erhebt die Beklagte erstmals unter Berufung auf Ziffer VII. Nr. 1 der Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen die Einrede der Verjährung. Zudem bestreitet sie nach wie vor das Vorliegen eines Unfallschadens bei Gefahrübergang.
Sie beantragt daher,
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.03.2010 (Az. 21 O 1849/09) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Verjährungseinrede sei verspätet. Die der Verjährungseinrede zugrunde liegenden Umstände seien nicht unstreitig, da die Klagepartei bei Abschluss des Kaufvertrages die Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen nicht ausgehändigt erhalten habe, so dass diese nicht wirksam einbezogen seien. Außerdem seien in der uneingeschränkten Zusicherung der Unfallfreiheit eine Beschaffenheitsgarantie sowie ein arglistiges Verschweigen des Unfalls zu sehen, so dass die übliche Verjährun...