Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 03.08.2015; Aktenzeichen 12 O 102/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.8.2015 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 102/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag ("Ankaufschein") vom 12.1.2015 von dem Beklagten einen gebrauchten Dacia Sandero (Erstzulassung im März 2013) für 7.900 Euro. Der Kaufvertrag wurde geschlossen, als der bei der Klägerin geringfügig beschäftigte Zeuge G. das Fahrzeug am Wohnsitz des Beklagten, der es über die Internetplattform mobile. de zum Verkauf angeboten hatte, abholte. In dem von der Klägerin vorgegebenen Vertragsformular ist unter "Weitere Extras" unter anderem handschriftlich eingetragen: "unfallfrei, Beschreibung wie bei mobile". Weiter unten findet sich der vorformulierte Satz: "Der Ankauf/Eintausch beruht auf dem zum Zeitpunkt des Ankaufs aktuellen Zustand des Fahrzeugs." In seiner Internetanzeige hatte der Beklagte das Fahrzeug ebenfalls als "unfallfrei" beschrieben und als Laufleistung 29.800 Kilometer mitgeteilt; in dem Kaufvertrag ist sie mit 33.600 Kilometern angegeben.
Ein von der Klägerin kurz nach dem Kauf beauftragter Kfz-Sachverständiger stellte an dem Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht instandgesetzten Unfallschaden im Frontbereich fest. Hierauf gestützt trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 20.1.2015 von dem Kaufvertrag zurück und forderte den Beklagten vergeblich zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Mit ihrer Klage verlangt sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Außerdem macht sie Gutachterkosten in Höhe von 531,99 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro geltend.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, das ihm selbst gegenüber als unfallfrei bezeichnete Fahrzeug erst kurz vor dem Weiterverkauf für seine Mutter erworben zu haben, in deren Auftrag er auch den Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen habe.
Das LG hat - nach informatorischer Anhörung des Beklagten und Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G. - mit Urteil vom 3.8.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es bejaht einen Vertragsschluss zwischen den Parteien sowie einen Sachmangel, der darin bestehe, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf an die Klägerin einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe. Daraus resultierende Gewährleistungsrechte seien indes aufgrund grob fahrlässiger Mangelunkenntnis des Verkäufers gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin, die sich nicht auf den fehlenden Sachverstand des Zeugen G. berufen könne, das Fahrzeug vor dem Kauf nicht näher untersucht habe. Durch die Bezeichnung des Fahrzeugs als unfallfrei sei weder eine Beschaffenheitsvereinbarung, was die Unfallfreiheit vor der Besitzzeit des Beklagten betreffe, zustande gekommen, noch habe der Beklagte insoweit eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Dass das Fahrzeug während der kurzen Nutzungszeit des Beklagten einen Unfall erlitten habe, sei nicht nachgewiesen.
Ebenso wenig stehe eine vor dem Verkauf vorhandene Kenntnis des Beklagten von dem Unfallschaden fest.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten erstrebt. Sie meint, die Unfallfreiheit des Fahrzeugs sei ohne Einschränkungen als Beschaffenheit vereinbart worden. Den Fahrzeugkäufer treffe allgemein keine Untersuchungspflicht, jedenfalls dürfe er auf die Aussage des Verkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, vertrauen. Sie sei daher nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug durch einen Fachmann abholen zu lassen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch ihr Geschäftsführer den Mangel bei einer allenfalls gebotenen Sichtprüfung möglicherweise nicht erkannt hätte. Demgegenüber müsse der Beklagte von dem Unfall Kenntnis gehabt haben, da er ausgehend von den Kilometerangaben in der Internetanzeige und dem Kaufvertrag etwa 3.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Für eine Unfallkenntnis spreche ferner, dass der Beklagte bei dem Verkauf den Eindruck erweckt habe, das Fahrzeug stamme aus Belgien, in dem Verhandlungstermin vor dem LG aber eingeräumt habe, es in Rumänien gekauft zu haben. Zumindest habe er seine Behauptung zu der Unfallfreiheit ins Blaue hinein aufgestellt.
Die Klägerin beantragt.
1. unter Abänderung des am 3.8.2015 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.1.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübergabe des Fahrzeugs Dacia Sandero, Fahrgestell-Nr. XXXXXXXXXX;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 531,99 Euro nebst Zinsen in Höh...