Leitsatz (amtlich)

1. Aus der Bewerbung eines PKW als "unfallfrei" auf einer Kleinanzeige im Internet kann in der Regel nicht auf die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie geschlossen werden.

2. Die Frage, ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens eine solche Garantie übernehmen wollte, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei der Übernahme besonderer Sachkompetenz und vermehrten Nachfragen des Käufers nach einem Umstand besondere Bedeutung zukommt.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 11 O 262/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 14.300,00 EUR fest zusetzen.

4. Der auf Freitag, 23.08.2019, 10:00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages verneint. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Denn sie zeigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts unvollständig oder unrichtig sind. Solche konkreten Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus anderen Umständen, die es geböten, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen oder aber die erhobenen Beweise gegebenenfalls anders zu würdigen.

Im Einzelnen:

Der Kläger hat seine Behauptung, der Beklagte habe die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert mit der Folge, dass diese vom später unstreitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht umfasst war, nicht bewiesen. Es gilt hier das Beweismaß des § 286 ZPO, was bedeutet, dass der Kläger den Vollbeweis für die von ihm aufgestellter Behauptung zu erbringen hat. Die von ihm behauptete Geschehensversion darf nicht nur als eine von mehreren Möglichkeiten in Betracht kommen, vielmehr muss das Gericht in einer Weise von der klägerischen Version überzeugt sein, die Zweifeln Einhalt gebietet, auch wenn sie sie nicht vollständig zum Schweigen bringen muss. Umgekehrt reicht weniger als die Überzeugung von der Wahrheit für das Bewiesen sein nicht aus; ein bloßes Glauben, Wähnen oder für wahrscheinlich Halten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals (Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl., § 286 Rz. 18, 19, jeweils m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht beanstandet werden. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die von ihm aufgezählten Umstände, insbesondere der "Kettenverkauf" des Fahrzeugs ungewöhnlich bis suspekt erscheinen. Wenn aber das Landgericht hieraus nicht den Schluss ziehen kann, dass auch und gerade der Beklagte und nicht nur möglicherweise seine Rechtsvorgänger, nämlich das Autohaus und der Zwischenkäufer H... Kenntnis von dem Unfallschaden hatte, so ist dies nicht zu beanstanden, denn eine sichere Überzeugung von der Arglist des Beklagten ist hieraus nicht zu gewinnen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des zwischen den Beklagten und dem Voreigentümer H... geschlossenen Kaufvertrages, in dem zumindest zugesichert wurde, dass während der Inhaberschaft des Herrn H... das Fahrzeug jedenfalls keinen Unfallschaden erlitten habe (Anlage B1). Damit ist gerade nicht, wie der Kläger mit der Berufung meint, aufgrund einer "Vielzahl von Fakten" ein arglistiges Verschweigen des Beklagten nachgewiesen.

Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, weiteren Beweis durch Einholung einer Auskunft der Internetplattform mobil.de, wie vom Kläger in erster Instanz beantragt, einzuholen. Unabhängig von der prozessualen Frage, ob der Kläger nicht selbst verpflichtet gewesen wäre, sich um die Vorlage des in deutscher Sprache abgefassten Angebots des Beklagten zu kümmern, würde es dem Kläger die von ihm aufgestellte Behauptung nicht weiterhelfen, weil das Fahrzeug, auch auf deutsch im Internet als "unfallfrei" beworben worden wäre. Bei einer bloßen Beschreibung eines Gegenstandes, der im Internet zum Verkauf angeboten wird, bedarf es regelmäßig der Auslegung, wie die Beschreibung zu verstehen ist, insbesondere, ob der Anpreisende tatsächlich eine Garantie dafür übernehmen bzw. eine Zusicherung erklären möchte, der Gegenstand weise die angepriesene Beschaff...

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