Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 9 O 19993/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
1. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht auf Schmerzensgeld in Anspruch.
Die am … geborene Klägerin befand sich im Jahr 1996 wegen einer progredienten Coxarthrose der li. Hüfte in ärztlicher Behandlung.
Nachdem ein Arzt einer Klinik in S. ihr zuvor bereits eine Umstellungsosteotomie angeraten hatte, begab sich die Klägerin, der der Beklagte zu 1) als Operateur für Hüftprothesen empfohlen worden war, schließlich in dessen mit der Beklagten zu 2) unterhaltene Gemeinschaftspraxis in München.
Dort fanden im Juni 1996 zwei Gespräche zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) statt, die insb. die Frage des Einsatzes einer Totalendoprothese zum Inhalt hatten.
Unter dem Briefkopf der S.-Klinik in M., in der der Beklagte zu 1) über Belegbetten verfügte, ist mit dem Datum des 17.6.1996 eine von der Klägerin unterzeichnete „Einverständnis-Erklärung” belegt, die handschriftlich folgende Zusatzeinträge enthielt: „Totalprothese li. Hüfte Pat. wünscht keine Risikoaufklärung” (zu Bl. 116/124 d.A., Anl. B 9).
Am 5.8.1996 begab sich die Klägerin in die S.-Klinik, wo sie am 6.8.1996 einen Aufklärungs- und Anamnesebogen für die Narkose unterzeichnete (zu Bl. 125/128 d.A.) und sich am 7.8.1996 einem operativen Eingriff durch den Beklagten zu 1) unterzog, bei der dieser ihr eine zementlose Totalendoprothese einsetzte. Als Operationszugang wählte der Beklagte zu 1) dabei den sog. vorderen Zugang nach Smith-Peterson.
Am 8.8.1996 erlitt die Klägerin einen Gehörsturz, zu dessen Behandlung ab 9.8.1996 … als HNO-Facharzt hinzugezogen wurde.
Am 21.8.1996 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff, ebenfalls durchgeführt durch den Beklagten zu 1), bei dem das Operationsgebiet der ersten Operation von Blutergüssen gereinigt wurde. Hierzu ist unter dem 20.8.1996 eine weitere Einverständnis-Erklärung der Klägerin dokumentiert, versehen mit dem handschriftlichen Zusatz: „Revision li. Hüfte Pat. wünscht keine Risikoaufklärung” (zu Bl. 98/99 d.A., Anl. B 8).
Am 6.9.1996 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. 1997 wurde die Klägerin in der Unfallklinik in M. zur Ausräumung von Verknöcherungen und Verkalkungen im Bereich der das vorangegangene Operationsgebiet umgebenden Muskulatur, sog. heterotroper Ossifikationen, ein drittes Mal operiert.
2. a) Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz eine Reihe von Behandlungsfehlern zum Vorwurf gemacht.
So sei die Operation vom 7.8.1996 bereits deshalb nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden, da der Beklagte zu 1) den Schnitt falsch und zu lang gesetzt habe, weshalb Blut- und Muskelgefäße verletzt worden seien. Überdies habe der Beklagte zu 1) nach einer vollkommen veralteten Methode operiert.
Offensichtlich sei bei der Operation am 7.8.1996 auch nicht für die nötige Hygiene gesorgt worden. Wegen einer Verschmutzung der Operationswunde habe sich deshalb ein Bein der Klägerin entzündet. Deswegen und weil fehlerhaft das Medikament Trental verabreicht worden sei, sei der weitere operative Eingriff vom 21.8.1996 notwendig geworden.
Das angesichts der Neigung der Klägerin zur Verkalkung fehlerhafte Unterlassen indizierter Bestrahlungen habe schließlich den dritten operativen Eingriff erforderlich gemacht.
Überdies hätten die Beklagten den von der Klägerin nach der ersten Operation erlittenen Gehörsturz zunächst übersehen und dann unzureichend behandelt.
b) Ihre zunächst nur auf behauptete Behandlungsfehler gestützte Klage hat die Klägerin schließlich um den Vorwurf des Aufklärungsverschuldens ergänzt.
Hierzu hat sie ausgeführt, weder ausreichend über Risiken und Komplikationen, die bei dem beabsichtigten operativen Eingriff vom 7.8.1996 auftreten könnten, noch insb. über die Art des Zugangswegs aufgeklärt worden zu sein.
Der Beklagte zu 1) hätte ihr vor allem sagen müssen, dass er für den Eingriff den vorderen Zugang wählen werde. Die Klägerin habe sich bei Bekannten wie auch bei Ärzten, insb. in der Klinik S., über die bevorstehende Operation informiert gehabt. Dies gelte insb. auch zum Zugang. Allerorten sei immer nur von dem seitlichen Zugang die Rede gewesen, von dem sie selbst aufgrund ihrer Gespräche auch stets ausgegangen sei.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, zu der ersten Operation vom 7.8.1996 sei sie in schriftlicher Form einzig und allein am 6.8.1996 aufgeklärt worden, wobei sich dies lediglich auf die Frage d...