Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Gesellschafterliste, Betreuung, Berufung, Zustimmung, Genehmigung, Handelsregister, Eheleute, Gesellschaft, Rechtshandlung, Stammkapital, Notar, beide Elternteile, notarieller Urkunde, aufschiebende Bedingung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.08.2021; Aktenzeichen 14 HK O 9211/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.08.2021 (Az.: 14 HK O 9211/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung des Klägers in der Beklagten zu 1.

Der unter rechtlicher Betreuung stehende Kläger ist der Sohn der E. R. und des am 19.01.2020 verstorbenen P. R. Bis zum Tod des P. R. waren Betreuer die Eltern des Klägers, wobei beide Elternteile einzelvertretungsberechtigt waren. Die Betreuung erstreckt sich u.a. auch auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Seit 11.03.2020 ist Frau I. D. weitere einzelvertretungsberechtigte Betreuerin des Klägers.

Die Beklagte zu 2 ist die Ehefrau des Halbbruders des Klägers M. R. M. R. ist Sohn des P. R.

Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren nach deren Gründung mit Urkunde des Notars Dr. S. (URNr. ...77/2005 laut Anl. K 24) zunächst die Eheleute P. und E. R. An dem voll eingezahlten Stammkapital von 25.000,00 EUR hielten die Eheleute R. jeweils einen Anteil von 12.500,00 EUR (P. R. Geschäftsanteil Nr. 1 und E. R. Geschäftsanteil Nr. 2).

Die Satzung der Beklagten zu 1 lautete auszugsweise wie folgt (Anl. K 24):

"§ 6 Verfügung über Geschäftsanteile

Die Teilung von Geschäftsanteilen sowie jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen, insbesondere die Abtretung, die Verpfändung und die Nießbrauchsbestellung, ist bis zum Vorliegen eines einstimmig gefassten Zustimmungsbeschlusses aller Gesellschafter unwirksam. (...)"

Mit notarieller Urkunde vom 05.12.2008 (UR-Nr. ...66/2008 laut Anl. K 9) teilten die Eheleute ihre Anteile an der P. R. GmbH in Anteile von jeweils 6.250,00 EUR (P. R. Geschäftsanteile Nrn. 1 und 3, E. R. Geschäftsanteile Nrn. 2 und 4). Mit gleicher Urkunde schenkten die Eheleute dem Sohn des P. R. aus erster Ehe, M. R., die Geschäftsanteile Nrn. 1 und 2 und dem Kläger die Geschäftsanteile Nrn. 3 und 4 und traten diese ab. Die Anteilsabtretung an M. R. sollte sofort wirksam werden, die Abtretung an den Kläger erst "mit Genehmigung des Familiengerichts".

In der Urkunde vom 05.12.2008 laut Anl. K 9 hieß es unter V.:

"Die Beteiligten wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass

1. die Abtretung für die Gesellschaft erst mit Vorlage der neuen Liste der Gesellschafter beim Handelsregister wirksam ist; Aus diesem Grund erteilt der Veräußerer dem Erwerber bereits heute bis zu diesem Zeitpunkt Vollmacht, befreit von § 181 BGB, für ihn in Gesellschafterversammlungen abzustimmen;

(...)

4. eine aktualisierte Liste muss beim Registergericht eingereicht werden. Der Notar wird zu deren Entwurf beauftragt, ebenso zur Einreichung der entsprechenden Bescheinigung.

(...)"

In Vollzug der Urkunde vom 05.12.2008 reichte der beurkundende Notar unter URNr. ...93/2008 beim Handelsregister die Gesellschafterliste laut Anl. K 14 ein, die als Gesellschafter der Beklagten zu 1 GmbH Herrn M1. R. (Geschäftsanteile Nrn. 1 und 2), Herrn P. R. (Geschäftsanteil Nr. 3) und Frau E. R. (Geschäftsanteil Nr. 4) auswies. Nach Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis "Schenkung von Geschäftsanteilen und Kommanditeinlagen gemäß Urkunde des Notars Dr. M2. S. (...) vom 05.12.2008, URNr. ...66/2008" (Anl. K 11) und Genehmigung des Schenkungsvertrages durch das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 09.06.2009 (Anl. K 12) waren die Bedingungen, unter denen die Geschäftsanteilsabtretung stand, erfüllt. Eine dementsprechend aktualisierte Gesellschafterliste der Beklagten zu 1 wurde jedoch in der Folge bis 15.01.2020 nicht eingereicht.

Am 16.01.2020 ging beim Amtsgericht Registergericht München die unter dem 15.01.2020 vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1 eingereichte Gesellschafterliste laut Anl. K 15 beim Handelsregister ein, die als Gesellschafter der Beklagten zu 1 nunmehr M. R. (Geschäftsanteile Nrn. 1 und 2) und den Kläger (Geschäftsanteile Nrn. 3 und 4) mit jeweils zwei Geschäftsanteilen zu je 6.250,00 EUR auswies. Die Gesellschafterliste vom 15.01.2020 wurde am 20.01.2020 in den Registerordner aufgenommen.

Mit Urkunde des Notars Dr. G. vom 17.01.2020 (URNr. ...87/2020) laut Anl. K 17, bei deren Errichtung im Klinikum N. neben P. R. M. R. und die Beklagte zu 2 anwesend waren, veräußerte der Kläger, hierbei vertreten durch P. R. als dessen Betreuer, die Geschäftsanteile Nrn. 3 und 4 an der Beklagten zu 1 zum Preis von insgesamt 12.500 EUR an die Beklagte zu 2, die Ehefrau des M. R. Gleichzeitig trat der Kläger in der...

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