Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 30.04.2014; Aktenzeichen 13 O 5931/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 13.06.2014 wird das Endurteil des LG München II vom 30.04.2014 (Az. 13 O 5931/10) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München II zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei er im Berufungsverfahren nunmehr von einer eigenen Mithaftungsquote von einem Drittel ausgeht. Er verlangt weiteres Schmerzensgeld, Ersatz weiterer Sach- und Vermögensschäden und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere künftige materielle und immaterielle Schäden.

Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 15.10.2008 gegen 12.48 Uhr zwischen dem Kläger als Mountain-Bike-Fahrer und dem Geländewagen Land Rover Discovery, amtliches Kennzeichen ... 104, des Beklagten zu 1). Der Unfall ereignete sich auf dem Schotterweg zwischen E. und G. in der Gemeinde K. bei Kilometer 0.6, der Kläger wurde mittelschwer verletzt. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 30.04.2014 (Bl. 193/206 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München II hat nach Beweisaufnahme die Klage überwiegend abgewiesen, weil eine Mithaftungsquote des Klägers von drei Vierteln angemessen sei. Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 200/206 d.A.) des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 22.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 13.06.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 219/220 d.A.) und diese mit beim Oberlandesgericht München am 11.07.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 10.07.2014 (Bl. 224/234 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

  • die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 381,06 EUR hinaus einen weiteren Betrag von 10.926,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2009 zu bezahlen,
  • die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung eines monatlichen Risikozuschlages über den Betrag von 14,16 EUR hinaus ab dem 01.01.2014 in Höhe von 2/3 des monatlichen aktuellen Risikozuschlages, also derzeit noch weiteren 23,60 EUR ab 01.01.2014, freizustellen,
  • festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über 25 Prozent hinaus insgesamt 2/3 seiner weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Schadensereignis vom 15.10.2008 auf dem Forstschotterweg Richtung G. des Gemeindeteils E. der Gemeinde K. resultieren, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden,

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 02.04.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 22.04.2015 bestimmt (Bl. 254/255 d.A.). Der Kläger hat ergänzend beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück zu verweisen (Schriftsatz v. 11.03.2015, Bl. 249 d.A.).

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 30.03.2015 (Bl. 250/253 d.A.), und die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 24.02.2015 (Bl. 242/248 d.A.) Bezug genommen.

B. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vorläufig Erfolg.

I. Das LG hat entschieden, dass berechtigte Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund vorgerichtlicher Leistungen und angesichts einer Haftungsquote von nur einem Viertel nahezu abgegolten, und Freistellungs- und Feststellungsansprüche entsprechend dieser Quote zu kürzen seien. Es hat sich davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall und damit seinen Schaden weit überwiegend selbst verursacht und verschuldet habe, weil er gegen das Rechtsfahrgebot, das Gebot des Fahrens auf Sicht und das Gebot angepasster Geschwindigkeit verstoßen habe (EU 8, 10 = Bl. 200, 202 d.A.). Dagegen sei dem Beklagten zu 1) kein Verschulden nachzuweisen, sodass die Beklagten im Umfang der Betriebsgefahr mit 25 Prozent haften (EU 8/10 = Bl. 200/202 d.A.).

Diese Ergebnisse entbehren, jedenfalls derzeit, angesichts einerseits lückenhafter Tatsachenfeststellung, andererseits fehl...

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