Normenkette

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1, § 141 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 823 II

 

Tenor

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.025,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Unfall mit Beteiligung eines Frachtfahrzeugs geltend. Er verlangt als Hauptforderungen ein ab Rechtshängigkeit verzinstes angemessenes Schmerzensgeld und eine verzinste Unkostenpauschale.

Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 19.06.2013 gegen 22.15 Uhr auf der Frachtrampe des Flughafens München zwischen dem Kläger als Fußgänger und einem vom Beklagten geführten Frachtfahrzeug, bestehend aus Zugmaschine und zwei Anhängern. Der Unfall ereignete sich auf Höhe der Laderampe der Firma C. G. Flughafen München GmbH. Der Kläger hatte mit einem von ihm geführten Transportfahrzeug Kühlwaren abzuholen, sein Fahrzeug jedoch während des Beladevorgangs verlassen. Der Beklagte fuhr zunächst auf der hierfür vorgesehenen Fahrbahn rechts am Kläger vorbei, um dann nach rechts in eine Toreinfahrt abzubiegen. Der Kläger wurde - unter ungeklärten Umständen und aus zwischen den Parteien streitigen Ursachen - von einem der beladenen Anhänger angestoßen und kam zu Sturz. Er macht mittelschwere Verletzungen, heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen und eine achtmonatige Arbeitsunfähigkeit geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 05.09.2014 (Bl. 38/46 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Landshut hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen, weil die grundsätzliche Haftung des Beklagten als Führer eines Kraftfahrzeugs, einschließlich des bei ihm zu vermutenden Verschuldens, hinter dem überragenden Mitverschulden des Klägers zurücktrete. Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 41/46 d.A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 16.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 15.10.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 54/55 d.A.) und diese mit Schriftsatz vom 29.10.2014, eingegangen bei Gericht am 30.10.2014, begründet (Bl. 59/63 d.A.).

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils,

  • den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000,- EUR zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
  • den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine gleichartig verzinste Unkostenpauschale von 25,- EUR zu bezahlen,
  • den Beklagten zu verurteilen, gleichartig verzinste vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 316,18 EUR zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 58 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 23.10.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 06.11.2015 bestimmt (Bl. 97/98 d.A.). Der Kläger hat hilfsweise beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Bl. 94/95 d.A.).

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Hinweisverfügungen des Senatsvorsitzenden vom 04.09.2015 (Bl. 82/88) und des Berichterstatters vom 06.10.2015 (B. 92 d.A.) Bezug genommen. Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

I. Das LG hat entschieden, dass grundsätzlich denkbare Schadensersatzansprüche des Klägers aus straßenverkehrsrechtlicher Verschuldenshaftung (§§ 18 I, 7 I BGB) des Beklagten entfallen (EU 4/6 = Bl. 41/43 d.A.), weil ein zu vermutendes Verschulden des Beklagten gegenüber dem weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurückzutreten habe (EU 7/9 = Bl. 44/46 d.A.). Das Erstgericht hat sich davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall und damit seien Schaden allein selbst verursacht und verschuldet habe, weil er als Fußgänger den Anweisungen des Flughafenpersonals, sich nicht in Fahrbahnnähe aufzuhalten, nicht nachgekommen sei und unaufmerksam das herannahende Fahrzeug des Beklagten übersehen und überhört habe. Dagegen könne dem Beklagten (nur) zugerechnet werden, dass er möglicherweise den Zusammenstoß durch technisch unvermeidliches Ausscheren seines Anhängers mit verursacht habe. Weil insoweit dem Kläger ein Nachweis nicht gelungen sei, schieden Ansprüche aus deliktsrechtlicher Verschuldenshaftung (§ 823 I, II BGB) aus.

Diese Ergebnisse entbehren, jedenfalls derzeit, angesichts einerseits lückenhafter Tatsachenfeststellung, sowie mangelhafter Beweiserheb...

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