Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 01.12.2009; Aktenzeichen 1 MO 1165/08)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 01.12.2009, Az. 1 MO 1165/08, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche in Zusammenhang mit einer hausärztlichen Behandlung im Februar und März 2005 geltend.

Der Kläger leidet seit seiner Geburt an einer genetisch bedingten beidseitigen Vorfußdeformität. Im Zeitraum 1992 bis 2004 befand sich der Kläger aus diesem Grund in ärztlicher Behandlung.

Wegen rezidivierenden putriden Entleerungen aus einem Druckulcus an der linken Fußsohle suchte der Kläger am 10.02.2005 und 11.02.2005 den Beklagten auf, der eine ambulante Versorgung in Form einer Hornhautabtragung vornahm.

Am 21.02.2005 zeigte sich der Patient nochmals mit einer infizierten Wunde (Clavus oder Hyperkeratose). Daraufhin erfolgte eine Nekrosenabtragung mit Rezeptur orthopädischer Schuheinlagen zur Druckentlastung.

Am 25.02.2005 nahm der Beklagte eine erneute Nekroseabtragung vor und führte eine Blutuntersuchung durch. Die Laboruntersuchung ergab, dass die CRP-Werte des Klägers nicht erhöht waren.

Am 31.03.2005 suchte der Beklagte den Kläger wegen eines grippalen Effektes zu hause auf, diagnostizierte eine Rachenentzündung und verordnete die Einnahme des Antibiotikum Roxithromycin 300.

Im Rahmen des Hausbesuchs des Beklagten am 01.04.2005 wurde von diesem beim Kläger erneut eine Nekroseabtragung mit Entleerung von Eiter und Anlegen eines Verbandes vorgenommen. Das Antibiotikum wurde auf Amoxicillin 1000 gewechselt.

Aufgrund zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustandes und Fieber stellte sich der Kläger am 01.04.2005 in der Nothilfe des Klinikums G. vor, wo sich das Bild einer Sepsis mit Rötung und Schwellung des linken Fußes und Unterschenkels mit Lymphangitis mit inguinaler Lymphadenitis bei einer Körpertemperatur von 39,7 C zeigte. Nach intensivmedizinischer Überwachung und Stabilisierung des Klägers erfolgte am 03.04.2005 unter Narkose die Abszessspaltung und Drainage des linken Fußes. Am 11.04.2005 wurde ein erneutes Debridement und eine Osteotomie MTV subcapital durchgeführt. Unter entsprechender Antibiose mit Ciprobay fieberte der Kläger rasch ab. Am 23.04.2005 wurde der Kläger aus dem Klinikum entlassen.

Der Kläger hat vorgetragen:

Der Beklagte habe am 21.02.2005 einen Behandlungsfehler in Form der unterlassenen Befunderhebung begangen. Bei dem Hausbesuch am 31.03.2005 hätte der Beklagte einen Zusammenhang zwischen dem schlechten allgemeinen Zustand des Klägers und der in der Nothilfe des Klinikums G. erstellten Diagnose herstellen und den Kläger unverzüglich an ein Krankenhaus überweisen müssen. Die Verläufe seien septisch gekennzeichnet gewesen, so dass die Nichteinweisung ins Krankenhaus medizinisch nicht verständlich sei. Die unterlassene Klinikeinweisung am 31.03.2005 oder spätestens am 01.04.2005 stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Die Behandlung am 01.04.2005 sei fehlerhaft erfolgt, da die Abszessbehandlung auf dem Sofa des Klägers in septischer Umgebung stattgefunden habe. Bei den geschilderten Krankheitszuständen, die deutlich auf eine Infektion ggf. sogar auf eine Sepsis hinwiesen, sei es medizinisch nicht vertretbar, die entzündlichen Erscheinungen auf der Couch des Klägers zu beseitigen, ohne schützende Maßnahmen zur Meidung septischer Überschwemmungen zu ergreifen. Spätestens am 01.04.2005 habe eine Einweisung in die Klinik zur Abklärung der Abszessbildung und der nekrotischen Vorgänge erfolgen müssen. Die unterlassene Sicherungsaufklärung stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Es sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass bei einer derartigen Entwicklung mit den Krankheitszeichen, wie am 31.03.2005 festgestellt, eine klinische Untersuchung der Vorgänge unterlassen worden sei. Hätte der Beklagte die gebotenen Untersuchungen durchgeführt, hätte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein entsprechender Entzündungsverlaufbefund am Fuß gezeigt. Ein Nichtreagieren auf den akuten Eiterschub hätte wiederum einen groben Behandlungsfehler dargestellt. Die beim Kläger eingetretenen und beschriebenen Krankheitszustände am Fuß seien kausale Folge der nicht rechtzeitigen Behandlung. Etwaige Folgeerkrankungen seien nicht auf die Grunderkrankung, sondern vielmehr auf den Behandlungsfehler zurückzuführen.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber EUR 20.000,-- nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (eingetreten am 04.03.2008) zu bezahlen.

  • 2.

    Festzustell...

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